Rz. 13

Der Einkommensbegriff i.S.d. des BAföG splittet sich nach § 21 BAföG in mehrere Einkommensbestandteile auf. Zunächst wird die Summe der positiven Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 1 und 2 EStG und sodann werden gem. § 21 Abs. 1 S. 3 Nr. 1–5 und Abs. 5 BAföG in der dort festgelegten Reihenfolge die Abzugsposten ermittelt. Als Einkommen werden sodann Zahlungseingänge nach § 21 Abs. 3 BAföG in tatsächlicher Höhe und abzugsfrei addiert. Sodann wird geprüft, ob Teile des auf diese Weise ermittelten Einkommens den Ausschlussfällen des § 21 Abs. 4 BAföG unterfallen und deshalb nicht berücksichtigt werden dürfen.[4]

[4] Ramsauer/Knoop, BAföG, § 21 Rn 2.

I. Summe der Einkünfte pp.

 

Rz. 14

Der förderungsrechtliche Einkommensbegriff des BAföG unterscheidet sich maßgeblich von dem des SGB II und des SGB XII. Für die Anrechnung des Einkommens des Auszubildenden sind nach § 22 BAföG die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum maßgebend. Anders als beim Einkommensbegriff des § 11 SGB II und des § 82 SGB XII wird das Einkommen steuerrechtlich ermittelt.

 

Rz. 15

Mit den Einkünften i.S.d. § 2 Abs. 1 und 2 EStG sind die sieben Einkommensarten des EStG i.S.d. § 2 EStG gemeint. Neben den Einkünften aus selbstständiger und unselbstständiger Tätigkeit gehören dazu auch Erträge aus Vermögen, z.B. auch aus Vermietung.[5] Bezüge wie sie beispielsweise § 14 Abs. 2 WoGG einbezieht werden nicht berücksichtigt.

 

Rz. 16

Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartners ist nicht zulässig.

 

Rz. 17

Nach § 25 Abs. 6 BAföG kann aber zur Vermeidung unbilliger Härten auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben, worunter insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 3333b EStG sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist, fallen. § 25 Abs. 6 S. 1 BAföG hat u.a. den Zweck, unbillige Härten zu vermeiden und insbesondere den Fällen Rechnung zu tragen, in denen das Verlustausgleichsverbot (§ 21 Abs. 1 S. 2 BAföG) zu einem ausbildungsförderungsrechtlichen Unterhaltsbetrag führt, der wegen atypischer Umstände unterhaltsrechtlich nicht durchgesetzt werden kann.

 

Rz. 18

 

Fallbeispiel 73: Die geschenkte Studentenbude

Die Tante T schenkt ihrem Neffen N, der in München studiert, ein aufwändiges 2-Zimmer-Appartement von 60 qm mit einem Wert von 300.000 EUR, das seinen Wohnbedarf abdecken soll. Sie zahlt ihm auch monatlich zur "Aufstockung" für seine Nebenkosten einen Betrag von 150 EUR. N zieht bei Studienbeginn auch ein. Er beantragt BAföG. Wie wird das BAföG-Amt entscheiden?

 

Rz. 19

Zuflüsse aus Schenkungen und Erbschaften (oder Schenkungsrückforderungsansprüche) unterfallen nicht dem Einkommensbegriff des § 2 EStG und gelten deshalb nach § 21 Abs. 1 BAföG nicht als Einkommen, das auf den existenziellen Bedarf des Auszubildenden anzurechnen ist. Die Zahlungen der Tante stellen keine "sonstigen" Einkünfte i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 22 EStG dar, denn die Tante gewährt sie freiwillig, und sie ist unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Allerdings gelten die Erträge aus Vermögen als Einkünfte. Ein Leibrentenvermächtnis begründet nach § 21 BAföG ohne weiteres Einkommen i.S.d. BAföG.

 

Rz. 20

Der Neffe N hat hier aus der Zuwendung und dem Einzug in die Immobilie monatlichen Wohnwert und erspart Miete, soweit er nicht entsprechende Kosten für Hausgeld aufwenden muss. Der Wohnwert, der sich aus einer zugewendeten oder geerbten und dann selbst bewohnten Immobilie ergeben kann, ist ausdrücklich auch kein Einkommen i.S.d. EStG und damit kein Einkommen i.S.v. § 21 Abs. 1 BAföG. Lediglich die Erträge aus einer Vermietung nach § 2 EStG könnten zu den Einkünften i.S.d. § 2 Abs. 1 EStG gehören. Insoweit stehen einer Bewilligung von BAföG in Bezug auf das Einkommen des N keine Einwände entgegen.

 

Rz. 21

§ 21 Abs. 3 Nr. 4 BAföG bestimmt, dass auch sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie das Bundesministerium für Bildung und Forschung in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat, in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge als Einkommen gelten. Darunter fällt die Zuwendung der Immobilie aber nicht. Zuflüsse aus Schenkungen und Erbschaften sind in der fraglichen Rechtsverordnung ausdrücklich nicht genannt.

 

Rz. 22

§ 21 Abs. 3 Nr. 2 BAföG ermöglicht es schließlich, Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die nicht nach dem BAföG gewährt werden, als Einkommen anzurechnen. Aber auch darunter lässt sich die Zuwendung der Tante nicht subsumieren. Vom Begriff der Ausbildungsbeihilfen werden nur Zuflüsse, die aus öffentlichen Mitteln stammen, mithin also staatliche Individualhilfen darstellen, erfasst.[6]

 

Rz. 23

Unter den Begriff der gleichartigen Leistungen können auch Individ...

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