Dr. Gudrun Doering-Striening
Rz. 31
Der Vermögensbegriff wird in § 27 BAföG definiert. In § 28 BAföG ist die Wertermittlung geregelt. § 29 BAföG bestimmt einen Vermögensschonbetrag, mit dem "das Gesetz den normalen Bedürfnissen des Vermögensinhabers Rechnung trägt, durch sein Vermögen eine zusätzliche Sicherung seines Lebensunterhalts zu erreichen oder für unvorhersehbare notwendige Auslagen einen finanziellen Rückhalt zu haben". § 29 Abs. 3 BAföG nimmt grundsätzlich einsatzpflichtiges Vermögen bei Unbilligkeit wieder aus dem Vermögenseinsatz heraus.
Rz. 32
Die §§ 27 und 29 BAföG konkretisieren für den Bereich der Vermögensanrechnung auf Seiten des Auszubildenden den Grundsatz der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung.
Zitat
"Der Gesetzgeber geht für den Regelfall davon aus, dass das nach den §§ 26 ff. BAföG anrechenbare Vermögen für den Ausbildungsbedarf einsetzbar ist. Trifft dies ausnahmsweise nicht zu, so könnte der Ausbildungsbedarf aus dem gleichwohl angerechneten Vermögen nicht gedeckt werden. Die Vermögensanrechnung wäre dann eine unbillige Härte."
Rz. 33
Vermögen des Auszubildenden wird nach Maßgabe des § 30 BAföG auf den Bedarf der auszubildenden Person angerechnet, und zwar nach dem Betrag, der sich ergibt, wenn der Betrag des anzurechnenden Vermögens durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird.
Rz. 34
Veränderungen des Vermögens zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben nach § 28 Abs. 4 BAföG unberücksichtigt, auch wenn die Veränderung vor der Entscheidung über den Antrag eintritt. Wesentliche Veränderungen während der Leistungszeit werden nach § 53 BAföG behandelt.
Rz. 35
Das BAföG kennt keine speziellen Rückgriffs- bzw. Regressvorschriften außerhalb von Unterhaltsansprüchen gegen private Dritte. Falsche, weil z.B. ertäuschte Entscheidungen, müssen nach allgemeinem Verfahrensrecht rückgängig gemacht werden.
Rz. 36
Wichtig ist, dass ein anrechenbares Vermögen im nächsten Bewilligungsabschnitt nicht als fiktiv verbraucht angesehen wird, wenn es – selbst unter Opfern – tatsächlich nicht verbraucht wird:
Zitat
"Soweit Vermögen angerechnet wird, wird dem Auszubildenden angesonnen, dieses Vermögen für seinen Lebensunterhalt und für seine Ausbildung im Bewilligungszeitraum einzusetzen. In welcher Weise der Auszubildende sein angerechnetes Vermögen hierfür verwertet, sei es durch Veräußerung, sei es durch Belastung, ist ihm grundsätzlich freigestellt. Da Ausbildungsförderung wegen des vorrangig einzusetzenden Vermögens nur für den jeweiligen Bewilligungszeitraum versagt wird, ist bei der Entscheidung über die Gewährung von Ausbildungsförderung für jeden folgenden Bewilligungszeitraum erneut zu prüfen, ob noch vorhandenes Vermögen weiterhin der Leistung von Ausbildungsförderung entgegensteht; dabei ist grundsätzlich das im Zeitpunkt der Stellung des Wiederholungsantrages vorhandene Vermögen zu berücksichtigen (vgl. § 28 Abs. 2 BAföG), und zwar auch dann, wenn der Auszubildende in einem vorangegangenen Bewilligungszeitraum auf den Einsatz von Vermögen verwiesen worden ist, das angerechnete Vermögen aber gleichwohl für seinen Lebensunterhalt und für seine Ausbildung nicht verwertet hat. Hat sich der Auszubildende aus freien Stücken eingeschränkt und das angerechnete Vermögen nicht für seinen Lebensunterhalt und für seine Ausbildung verwendet, dann führt dies dazu, dass weiterhin ungeschmälert vorhandenes Vermögen erneut angerechnet wird, und zwar ohne Rücksicht auf den Beweggrund, aus dem der Auszubildende sein Vermögen geschont hat."
I. Kein Vermögen (§ 27 Abs. 2 BAföG)
Rz. 37
§ 27 Abs. 2 BAföG regelt, was ausdrücklich nicht zum Vermögen zählt. Nicht als Vermögen gelten nach § 27 Abs. 2 BAföG
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Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen, |
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Nießbrauchsrechte, |
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Haushaltsgegenstände. |
Rz. 38
Unter Rechten auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen sind nur die Stammrechte zu verstehen, nicht dagegen die aus ihnen fließenden konkreten Ansprüche, etwa auf monatliche Zahlung (vgl. Tz 27.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG). Sie sind Einkommen. Summieren sich aber etwa Ansprüche über einen längeren Zeitraum oder werden Zahlungsbeträge gespart, können sie Vermögen bilden, das nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 BAföG anrechenbar ist.
Rz. 39
Der Nießbrauch ist von der Vermögensdefinition ausgenommen, weil er mit einem Stammrecht vergleichbar ist. Soweit daraus Einnahmen erzielt werden, sind sie als Einkommen i.S.d. § 21 EStG zu berücksichtigen.
Rz. 40
Haushaltsgegenstände sind insoweit von der Vermögensanrechnung des Auszubildenden freigestellt, soweit sie notwendig für die allgemeine Lebensführung des Auszubildenden sind. Ha...