Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Urteil vom 20.05.1999; Aktenzeichen 12 B 99.759) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Mai 1999 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
1. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Soweit die Klägerin es im Rahmen der Auslegung des Begriffs “aus rechtlichen Gründen” in § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, ob “eine im Innenverhältnis durch Rechtsgeschäft getroffene Verfügungsbeschränkung, wie sie hier vorliegt, ein … gesetzliches Verwertungsverbot begründet” (S. 5 oben der Beschwerdebegründungsschrift), fehlt eine Rechtsgrundsätzlichkeit im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO schon deshalb, weil diese Frage – da ein “gesetzliches Verwertungsverbot” vorliegend nicht in Rede steht – hier offensichtlich zu verneinen ist und darum keiner revisionsgerichtlichen Klärung bedarf. Sollte die Klägerin dahin zu verstehen sein, daß sie geklärt wissen will, ob unter den Begriff eines Verwertungshindernisses “aus rechtlichen Gründen” im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG auch rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen fallen können, so ist die Rechtslage, was das Rechtsgrundsätzliche betrifft, insoweit bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt: In seinem Urteil vom 17. Januar 1991 – BVerwG 5 C 71.86 – (BVerwGE 87, 284 ≪288≫) hat der Senat klargestellt, daß im Rahmen des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG entscheidend nur sein kann, ob und inwieweit bestimmtes Vermögen überhaupt dem ausbildungsbedingten Verwertungszugriff des Auszubildenden oder der zu seiner Vertretung berechtigten Person offenliegt, und daß es nur, soweit ein solcher Zugriff aus rechtlichen Gründen ganz oder teilweise ausscheidet, gerechtfertigt ist, die betreffenden Gegenstände aus dem anzurechnenden Vermögen auszuklammern. Hierbei hat der Senat sich u.a. auch mit der rechtlichen Bedeutung eines – rechtsgeschäftlichen – Sperrvermerks auf einem Sparkonto aus der Sicht des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG befaßt und dazu entschieden, daß die Annahme, ein solcher Sperrvermerk stehe der rechtlichen Verwertung des Sparguthabens für den Lebensunterhalts- und Ausbildungsbedarf nicht entgegen, aus der Sicht des Bundesrechts keinen Bedenken begegnet. Darin ist zugleich die Aussage enthalten, daß rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen abhängig von Art und Inhalt sowie von dem jeweiligen Verwertungszweck als rechtliche Verwertungshindernisse im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG Berücksichtigung finden können (vgl. demgegenüber Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 3. Aufl. 1991, § 27 Rn. 5, wonach durch “vertragliche Regelungen” ein rechtliches Verwertungshindernis nicht begründet werden kann; ebenso Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand: März 1998, § 27 Rn. 10, wonach ein rechtsgeschäftliches Veräußerungsverbot hierzu nicht ausreicht). Ob und inwieweit einer rechtsgeschäftlichen Verfügungsbeschränkung unterliegende Vermögensgegenstände von dem Vermögensbegriff des Ausbildungsförderungsrechts ausgenommen sind, hängt folglich, ausgehend von jener Entscheidung des Senats, allein davon ab, ob ein ausbildungsbedingter Verwertungszugriff rechtlich und tatsächlich – ganz oder teilweise – objektiv möglich ist oder nicht. Vertragliche Bindungen und Beschränkungen, die eine objektive Zugriffsmöglichkeit unberührt lassen, können somit angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung, wonach individuelle Ausbildungsförderung nur dann beansprucht werden kann, “wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen” (§ 1 Halbsatz 2 BAföG; vgl. auch BVerwG, a.a.O., S. 286), die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung nicht rechtfertigen.
Soweit die Beschwerde der Frage grundsätzliche Bedeutung beimißt, ob eine “unbillige Härte” im Sinne von § 29 Abs. 3 BAföG vorliegt, “wenn das zur Alterssicherung vorgesehene Vermögen entsprechend der gesetzlichen Regelung für Zwecke der Ausbildungsförderung eingesetzt werden müßte” (S. 3 unten der Beschwerdebegründungsschrift), fehlt ein rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf, weil – wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat – der von der Klägerin geltend gemachte Gesichtspunkt, daß infolge “erhebliche(r) Lücken in der Altersversorgung durch die Kürzung der Anrechnungszeiten für die Berufsausbildung” nur eine 70 %ige Absicherung des Lebensstandards im Alter möglich sei, auch alle anderen Auszubildenden betrifft, die sich in einer Ausbildung wie derjenigen der Klägerin befinden, und sich damit nicht auf einen zur Begründung einer Härte geeigneten, atypischen Umstand bezieht. Zum anderen hat der Senat bereits entschieden, daß Vermögensgegenstände auch dann nicht aufgrund der Härteklausel des § 29 Abs. 3 BAföG in einem weiteren Umfang als nach Absatz 1 dieser Bestimmung anrechnungsfrei bleiben, wenn in Betracht kommt, das Vermögen in Höhe des anrechenbaren Teils als Sicherheit im Rahmen eines Darlehnsvertrages (zur Finanzierung des Lebensunterhalts- und Ausbildungsbedarfs) heranzuziehen (Urteil des Senats vom 11. Oktober 1984 – BVerwG 5 C 44.81 – ≪Buchholz 436.36 § 26 BAföG Nr. 2≫ zu § 26 BAföG F. 1971). Hiervon wäre auch vorliegend auszugehen. Es ist nicht ersichtlich, daß Grundbesitz, hätte ihn die Klägerin, der behaupteten rechtsgeschäftlichen Zweckbindung entsprechend, aus dem hier in Rede stehenden Vermögen bereits erworben, seinerseits von der rechtsgeschäftlichen Zweckbindung erfaßt würde und nicht einmal für eine nur sicherungshalber erfolgende Verwertung zur Beschaffung des Lebensunterhalts- und Ausbildungsbedarfs zur Verfügung stünde. Nichts anderes kann aber für eine entsprechende Verwertung des Vermögens in seiner derzeitigen Beschaffenheit gelten.
Zu der Frage, “ob § 21 BAföG (mit seiner Regelung der) … Einkommensermittlung gegen Art. 3 Abs. 1 GG, den Gleichheitsgrundsatz verstößt” (S. 5 der Beschwerdebegründungsschrift), fehlt bereits die von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO geforderte Darlegung, in welcher Hinsicht sich diese Frage in dem vorliegenden Rechtsstreit überhaupt stellen soll, in dem nicht die Einkommensanrechnung (§ 21 BAföG), sondern die Anrechnung von Vermögen (§§ 27 ff. BAföG) umstritten ist.
2. Auch wegen Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kann die Revision nicht zugelassen werden.
Die Beschwerde betrachtet es als verfahrensfehlerhaft, daß das Berufungsgericht “im Widerspruch zu den allgemeinen Erfahrungswerten … keinerlei Anhaltspunkte dafür (gesehen hat), daß es der Klägerin bei Anrechnung ihres Vermögens nicht gelingen könnte, im Berufsleben eine angemessene Alterssicherung zu erwerben” (S. 5 Mitte, 6 der Beschwerdebegründungsschrift), und macht insoweit die Notwendigkeit weiterer Aufklärung geltend; nach der für die Verfahrensrüge maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz kam es jedoch auf diesen Gesichtspunkt schon deshalb nicht an, weil er sich nicht auf einen zur Begründung einer Härte geeigneten, atypischen Umstand bezog.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.
Unterschriften
Dr. Säcker, Dr. Rothkegel, Dr. Franke
Fundstellen