Rz. 124

Von dem nach den vorstehenden Regeln ermittelten Vermögen bleibt "Schonvermögen" anrechnungsfrei:

für den Auszubildenden selbst 8.200 EUR,
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2.300 EUR,
für jedes Kind des Auszubildenden 2.300 EUR.

Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

 

Rz. 125

Damit liegt der Schonvermögensbetrag auf den ersten Blick deutlich höher als in der Sozialhilfe des SGB XII mit 5.000 EUR für den Antragsteller. Die Zuwendung eines solchen Betrags bewirkt bei der auszubildenden Person den Zufluss von Vermögen und nicht wie im SGB XII und im SGB II den Zufluss von Einkommen.

Ein Zufluss von 8.200 EUR aus Schenkung oder Erbfall im Leistungsbezug führt – wenn kein sonstiges Vermögen vorhanden ist – anders als im SGB II und SGB XII somit nicht zur Anrechnung als einmaliges Einkommen, sondern bleibt geschontes Vermögen.

 

Rz. 126

Andererseits wird hier nicht nach der Art des Schonvermögens differenziert. Barvermögen trifft z.B. im SGB II, SGB XII und SGB IX zusammen mit anderen geschonten Vermögensgegenständen. Sie werden nicht addiert, sondern gesondert nebeneinander berücksichtigt. Im BAföG bedarf es, um ähnliche Ergebnisse zu erzielen, einer Sonderregel. § 29 Abs. 3 BAföG regelt:

 

Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

Erst über diese Norm können Schonvermögenstatbestände oberhalb des Vermögenswerts von 8.200 EUR für die auszubildende Person berücksichtigt werden.

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