Rz. 91

§ 35a EStG gewährt eine Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen. Wohnungseigentümer können (selbstverständlich) bezüglich der für ihre Wohnung anfallenden steuerbegünstigten Ausgaben Steuerermäßigungen beantragen. Sie können das (anteilig) auch für die von der WEG beauftragten und bezahlten Aufwendungen tun; darum geht es nachfolgend. Einzelheiten regelt das sehr ausführliche (somit zur Lektüre empfohlene) Anwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zu § 35a EStG vom 9.11.2016.[179] Die Sonderregelungen für Wohnungseigentümergemeinschaften finden sich dort insbesondere unter Tz. 47. Bei der Geltendmachung der Steuerermäßigung für die von der WEG getätigten Aufwendungen haben die Wohnungseigentümer in ihrer Steuererklärung ein Wahlrecht: Sie können auf das Jahr der Aufwendungen (Mittelabfluss vom Gemeinschaftskonto) oder auf das Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung abstellen.[180]

 

Rz. 92

In § 35a EStG sind die folgenden drei Tatbestände der Steuerermäßigung aufgeführt (Beispiele gemäß Anlage 2 des BMF-Anwendungsschreibens):

§ 35a Abs. 1 EStG: Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten i.S.v. § 8a SGB IV. Diese Variante ist bei einer WEG nicht anwendbar. Eine WEG kann nicht am Haushaltsscheckverfahren teilnehmen; Minijobs im Auftrag der WEG sind nur gem. Abs. 2 begünstigt.[181] Die Ermäßigung nach Abs. 1 können die Miteigentümer ggf. für ihren eigenen Haushaltshilfen unabhängig von der WEG (bis max. 510,00 EUR Steuerermäßigung) geltend machen.
§ 35a Abs. 2 EStG: Andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder haushaltsnahe Dienstleistungen, die keine Handwerkerleistungen nach Absatz 3 sind. Steuerermäßigung 20 % der Aufwendungen (für Arbeitskosten, nicht für das Material), höchstens 4.000,00 EUR. Beispiel: Hausmeister.
§ 35a Abs. 3 EStG: Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (mit Ausnahme der KfW-geförderten Maßnahmen). Steuerermäßigung 20 % der Aufwendungen (für Arbeitskosten, Maschineneinsatz und Verbrauchsmittel, nicht aber für das Material), höchstens 1.200,00 EUR. Beispiele: Reparatur oder Wartung der Heizungsanlage, des Aufzugs, der Feuerlöscher, Pumpen, Rückstausicherungen usw.; Zähleraustausch; Schornsteinfegergebühren; Erneuerung oder Reparaturen von sonstigem Gemeinschaftseigentum; Garten- und Wegebauarbeiten auf dem Grundstück; Schneeräumarbeiten; Maßnahmen zur vorbeugenden Schadensabwehr bzw. zur Prüfung einer Anlage auf ihre ordnungsgemäße Funktion wie Legionellenprüfung, TÜV-Kontrolle des Fahrstuhls, Überprüfung von Blitzschutzanlagen, Dichtigkeitskontrolle von Leitungen.
 

Rz. 93

Damit der einzelne Miteigentümer den auf ihn entfallenden Anteil an den steuerbegünstigten Ausgaben der Gemeinschaft im Rahmen seiner Steuererklärung geltend machen kann, muss er die Voraussetzung der Steuerermäßigung wie folgt nachweisen:

Die unbar bezahlten Beträge für die steuerbegünstigten Ausgaben sind jeweils gesondert (entsprechend der drei Tatbestände des § 35a EStG) aufzuführen.
Der Anteil der steuerbegünstigten Kosten ist gesondert auszuweisen. Das gilt vor allem bei den Handwerkerleistungen. Es genügt aber auch eine prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrages in Arbeitskosten und Materialkosten durch den Rechnungsaussteller. Auch bei Wartungsverträgen kann der Anteil der Arbeitskosten pauschal ausgewiesen werden.

Der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers an den Ausgaben ist auszuweisen.

 

Rz. 94

Das muss glücklicherweise nicht innerhalb der WEG-Jahresabrechnung erfolgen. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften kann der Nachweis durch eine Bescheinigung des Verwalters geführt werden, welche die Vorlage anderer Belege (Rechnungskopien, Zahlungsbelege) ersetzt. Vom Abdruck eines Musters dieser Bescheinigung kann hier abgesehen werden, da das erwähnte BMF-Anwendungsschreiben als Anlage 2 ein Muster enthält. Die Bescheinigung gehört genau genommen nicht zu den zwingenden Bestandteilen der WEG-Jahresabrechnung, ihre Fertigung durch den Verwalter und Vorlage im Zuge der Jahresabrechnung ist aber absolut üblich. Sinnvoller Weise wird eine entsprechende Verpflichtung im Verwaltervertrag verankert; und auch wenn das nicht der Fall ist, muss der Verwalter nach h.M. die Bescheinigung auf Verlangen der Gemeinschaft fertigen. Ob er dafür eine gesonderte Vergütung erhält, hängt davon ab, ob eine solche vereinbart wurde. Die Gemeinschaft ist aber nicht verpflichtet, die Bescheinigungen zu beauftragen, wenn sich der Aufwand nach Auffassung der Mehrheit nicht "rechnet"; der einzelne Miteigentümer hat keinen Anspruch darauf.[182]

 

Rz. 95

 

Praxistipp

Da nur die Kosten für Arbeit und Fahrten, nicht aber für Material steuerbegünstigt und daher in der Bescheinigung gesondert nachzuweisen sind, muss der Verwalter für eine entsprechende Kostentrennung in den Rechnungen der Unternehmer sorgen. Bewährt hat sich ein entsprechender Vorbehalt im Zuge der Auftragserteilung z.B. wie f...

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