Rz. 116

Zinserträge sind Einnahmen, die (selbstverständlich) in der Gesamtabrechnung auszuweisen sind. Handelt es sich um Verzugszinsen, die Schuldner der Gemeinschaft zahlten, ist die Einnahme in den Einzelabrechnungen nach MEA zu verteilen.[202] Zinsen, die mit den Mitteln der Rücklage erwirtschaftet wurden, können nach allg. M. auch ohne besonderen Beschluss in der Rücklage verbleiben[203] und müssen deshalb nicht in den Einzelabrechnungen umgelegt werden; vorausgesetzt, dass die Rücklage als separater Geldbestand (bspw. auf einem Festgeldkonto) angelegt ist. Ein Dauerbeschluss gem. § 28 Abs. 3 WEG ist diesbezüglich zu empfehlen (→ § 8 Rdn 180). Die Guthabenzinsen müssen zumindest bei der Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage nach der "Bruttomethode" dargestellt werden: Als Einnahme sind die (fiktiven) Bruttozinsen auszuweisen, die darauf entfallenden Abschläge als (fiktive) Ausgaben. Tatsächlich hat die WEG zwar nur eine Einnahme in Höhe der "Nettozinsen", da schon die Bank von den "Bruttozinsen" die Abgaben (Abgeltungssteuer, Solizuschlag) abzieht; die Saldierung muss aber offen gelegt werden.[204]

[203] Elzer, Zinsen in der Abrechnung, ZWE 2011, 112; im Ergebnis auch LG München I v. 10.11.2008 – 1 T 4472/08, ZMR 2009, 398, Rn 58.
[204] Sauren, NZM 2015, 809, 810.

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