Rz. 57

Punkt 1.1 VB-Reiserücktritt behandelt den Versicherungsfall, dass die versicherte Person die gebuchte Reise von vornherein aus bestimmten wichtigen Gründen (vgl. Rdn 16 f.) nicht antreten kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat der Versicherte Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe der vertraglich geschuldeten Stornokosten (vgl. Rdn 6). Reiseabbruch ist in diesem Bausteinsystem separat geregelt (vgl. Rdn 70).

Punkt 1.2 VB-Reiserücktritt erweitert den Leistungsanspruch für den Fall eines Reiserücktritts um das vertraglich geschuldete Vermittlungsentgelt. Dies gilt jedoch nur soweit, dass Vermittlungsentgelt bei der Versicherungssumme berücksichtigt wurde. Das Vermittlungsentgelt ist die Entlohnung des Reisevermittlers, z.B. das Reisebüro, für seine Tätigkeit. Vor bzw. bei Buchung der Reise muss die Zahlung eines solchen Entgeltes vereinbart worden sein. Nicht unter den Begriff Vermittlungsentgelt zu fassen sind Entgelte, die der Reisevermittler erst infolge der Stornierung geltend macht. Diese sind nicht vom Versicherungsschutz umfasst (Ausschluss nach Punkt 3.5 VB-Reiserücktritt).

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