Rz. 70

Nach Punkt 1.1 VB-Reiseabbruch sind die Kosten der Rückreise bei nicht planmäßiger Beendigung der Reise aus versichertem Grund abgesichert. Voraussetzung ist, dass die Rückreise mit gebucht und mit versichert war. Die Kosten entsprechen der ursprünglichen Art und Qualität.

 

Rz. 71

Anders als in den AVBR sieht Punkt 1.2 VB-Reiseabbruch grundsätzlich auch die Erstattung der nicht genutzten Reiseleistungen mit versichert (vgl. Rdn 7). In den ABRV ist dieser Versicherungsschutz nur gegen Prämienzuschlag eindeckbar.

 

Rz. 72

Ist eine planmäßige Beendigung der Reise nicht zumutbar, weil eine mitreisende Risikoperson wegen einer schweren Unfallverletzung oder einer unerwarteten schweren Erkrankung nicht transportfähig ist, werden gemäß Punkt 1.3 VB-Reiseabbruch die zusätzlichen Unterkunftskosten bis zu einer Entschädigungsgrenze übernommen. Auch hier ist bei der Höhe der zusätzlichen Unterkunftskosten die Art und Qualität der Buchung maßgeblich. Voraussetzung dafür ist eine stationärer Behandlung über den gebuchten Rückreisetermin hinaus.

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