Rz. 5
Hinweis
Beachten Sie bitte die Modalitäten, unter denen der Versicherungsschutz über eine Kreditkarte zustande kommt. Sehen die Bedingungen vor, dass der Vertrag nur in Kraft tritt, wenn der Reisepreis mit einer Kreditkarte bezahlt wird, so ist damit der gesamte Reisepreis gemeint. Eine Teilzahlung ist nicht ausreichend.
Punkt 1.1 ABRV legt den Umfang der vom Versicherer an die versicherte Person zu leistenden Entschädigung fest, einmal für den Fall des Nichtantritts der Reise (Reiserücktritt) (1.1.1), das andere Mal für den Fall des Reiseabbruchs (1.1.2). Der Versicherungsschutz der Reiseabbruch-Versicherung schließt unmittelbar an den der Reiserücktrittskosten-Versicherung an und ergänzt diesen somit. Häufig werden beide Versicherungen deshalb in einem Produkt kombiniert angeboten. Das Leistungsversprechen der Reiserücktrittskosten-Versicherung und der Reiseabbruch-Versicherung unterscheiden sich stark. Die Reiserücktrittskosten-Versicherung dient der Absicherung der Stornokosten; die Reiseabbruch-Versicherung sichert in der Regel lediglich die zusätzlichen Mehrkosten für eine nicht planmäßige Rückkehr ab. Für die Abgrenzung zwischen Reiserücktritt und Reiseabbruch ist entscheidend, ob die Reise angetreten wurde.
Rz. 6
Maßgeblich für diese Abgrenzung ist die genaue Betrachtung der gebuchten Reise, d.h. der einzelnen vertraglich vereinbarten und miteinander verbundenen touristischen Leistungen und des dafür abgeschlossenen Versicherungsschutzes. Ein Nichtantritt der Reise ist anzunehmen, wenn die versicherte Person von sämtlichen gebuchten Reiseleistungen keine einzige ganz oder teilweise in Anspruch genommen hat. Hat der Reisende bei einer Flugreise mit seinem Gepäck auf dem Flughafen eingecheckt oder bei einer Bahnreise das Verkehrsmittel betreten, ist die Reise bereits angetreten; das gilt auch dann, wenn die mit gebuchte Busanfahrt zum Hafen in Anspruch genommen wird, von wo aus eine Kreuzfahrt beginnen soll. Danach, also nach Antritt der Reise, ergibt sich der Umfang des Entschädigungsanspruchs nur noch nach den Grundsätzen des Reiseabbruchs. Ein Reiseabbruch liegt vor, wenn die Nutzung der gebuchten Reiseleistung vollständig aufgegeben wird. Hier hat der Reisende bereits – wenn auch nur einen kleinen Teil – der gebuchten Reiseleistung in Anspruch genommen. Wird der Reisende zu Beginn des Eincheckvorgangs angerufen und erfährt von der schweren Erkrankung einer Risikoperson, holt danach seine Koffer zurück und sagt sofort am Flughafen seine Teilnahme an der Reise ab, ist die Reise noch nicht angetreten. Die Nutzung der Möglichkeit, seine Bordkarte für einen Flug an seinem Computer auszudrucken, beinhaltet keinen Reiseantritt.
Wie eingangs erwähnt, wird der Unterschied zwischen Nichtantritt und Abbruch durch die gebuchte Reise bestimmt. Bezieht sich die Reiserücktrittskosten-Versicherung auf eine Pauschalreise, so ist auf deren Beginn abzustellen. Häufig werden von Reiseveranstaltern zusätzliche Leistungen zur Pauschalreise, z.B. Rail&Fly-Tickets, angeboten. Diese sind Bestandteil der Pauschalreise, wenn in Anlehnung an die BGH Entscheidung zum Umfang der Haftung der Leistungsträger der Reiseveranstalter eine von einem Dritten ausgeführte Reiseleistung als eigene anbietet und entsprechend dafür einstehen will. Ist dies der Fall, so wird die Reise bereits mit Betreten des Zuges begonnen.
Darüber hinaus kommt es auch auf die Wertung des Reisenden selbst an. Im Regelfall wird dieser ein solches Zusatzangebot als Bestandteil seiner Reise betrachten. Zudem wird eine solche Zusatzleistung auch bei der Prämienkalkulation berücksichtigt worden sein, so dass sie Bestandteil der versicherten Reise ist. Bei Pauschalreisen ist daher auch aus diesem Grund davon auszugehen, dass mit Betreten des Zuges die Reise angetreten wird. Bei individuell zusammengestellten Reisen ist die gezahlte Prämie ein wesentlicher Indikator für den Absicherungswillen des Reisenden. Umfasst die Prämie auch die Kosten für den Flughafentransfer, so liegt mit Betreten des Zuges ein Reiseantritt vor. Bei Jahresversicherungen kann man auf diesen Indikator nicht zurückgreifen. Hier ist allein auf die Wertung des Reisenden anhand von objektivierbaren Anhaltspunkten abzustellen.
Verfehlt ist die Auffassung, dass eine Kreuzfahrt aus mehreren abgrenzbaren Teilleistungen, z.B. Verpflegung auf dem Schiff, Übernachtungsmöglichkeit in der Kabine, Beförderung usw. bestehe, die zudem von einem Reisenden jeden Tag aufs Neue in Anspruch genommen werden, sodass eine Abgrenzbarkeit der Leistung nach einzelnen Tagen vorgenommen werden könne. Selbst eine wesentlich gröbere Unterteilung auf einzelne Reiseetappen, z.B. wenn mehrere zeitlich aufeinanderfolgende Etappen miteinander kombiniert werden, entspricht nicht der Wertung eines durchschnittlichen Reisenden. Dieser nimmt die Reise als eine Reise war. Die Annahme, dass der Reisende gedanklich einzelne Leistungskomponenten bzw. Etappen jeweils separat bewusst antrete, ist lebensfremd.
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