Rz. 59
Das BGB kennt in §§ 1018–1093 BGB drei verschiedene Dienstbarkeiten, die Grunddienstbarkeit, den Nießbrauch und die beschränkte persönliche Dienstbarkeit.
a) Grunddienstbarkeit
Rz. 60
Mit der Grunddienstbarkeit kann ein Grundstück (das sog. dienende Grundstück) zugunsten des jeweiligen Eigentümers des herrschenden Grundstücks dergestalt belastet werden, dass der Eigentümer des herrschenden Grundstücks das dienende in einzelnen Beziehungen benutzen darf (Benutzungsdienstbarkeit) oder dass der Eigentümer des dienenden Grundstücks bestimmte Handlungen auf seinem Grundstück nicht vornehmen darf oder bestimmte Rechte nicht ausübt (Unterlassungsdienstbarkeit). Ein Beispiel für eine Benutzungsdienstbarkeit ist das Wege- und Überfahrtrecht, wonach der Eigentümer eines Nachbargrundstücks befugt ist, über das Nachbargrundstück zu gehen und zu fahren. Ein Beispiel für eine Unterlassungsdienstbarkeit wäre ein Bebauungsverbot oder das Verbot, eine bestimmte an sich dort zulässige Gewerbeart auf dem dienenden Grundstück auszuüben.
b) Beschränkt persönliche Dienstbarkeit
Rz. 61
Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit gem. §§ 1090 ff. BGB unterscheidet sich von der Grunddienstbarkeit nicht im Inhalt der Berechtigung, sondern nur durch die Person des Berechtigten. Während dies bei der Grunddienstbarkeit der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks ist, wodurch klargestellt ist, dass die Berechtigung auch für einen Rechtsnachfolger wirkt, ist Berechtigter einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nur eine ganz bestimmte Person. Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist nicht vertraglich übertragbar und erlischt mit dem Tod des Berechtigten (§ 1092 Abs. 1 sowie § 1090 Abs. 2 i.V.m. § 1061 BGB). Ist der Rechtsinhaber eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft (OHG, KG oder nach neuerer Rechtsprechung auch eine GbR), ist die Dienstbarkeit in bestimmten Konstellationen übertragbar (vgl. §§ 1059a–1059e und § 1092 BGB).
c) Nießbrauch
Rz. 62
Der Nießbrauchsberechtigte ist gem. § 1030 BGB grds. berechtigt, alle Nutzungen des Belastungsgegenstands – Sache (§ 1030 BGB), Recht (§ 1068 BGB) oder Vermögen (§ 1085 BGB) – zu ziehen. Der Nießbrauch wirkt anders als schuldrechtliche Nutzungsrechte auch gegenüber dem Rechtsnachfolger des mit dem Nießbrauch belasteten Grundstücks; wie die beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist aber auch der Nießbrauch weder übertragbar noch vererblich. Die Nießbrauchsbestellung an Grundstücken spielt in der Praxis insbesondere bei der sog. vorweggenommenen Erbfolge eine große Rolle. Der Eigentümer überträgt dabei bereits zu Lebzeiten das Eigentum auf den künftigen Erben, behält sich aber gleichzeitig ein lebzeitiges Nießbrauchsrecht an dem Grundstück vor.