Rz. 71
Das Grundbuchamt (Rechtspfleger) nimmt von Ausnahmen abgesehen (vgl. etwa § 53 GBO) gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 GBO Eintragungen im Grundbuch nur auf Antrag vor. Antragsberechtigt sind gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO sowohl der jeweils unmittelbar Begünstigte als auch der Betroffene (= "verlierende" Teil) der Grundbucheintragung. Soll bspw. der Eigentumsübergang an einem Grundstück eingetragen werden, sind sowohl der bisherige Eigentümer als auch der Erwerber berechtigt, den Antrag auf Eigentumsumschreibung zu stellen. Sofern ein Notar die entsprechenden Erklärungen beurkundet hat, gilt er gem. § 15 GBO als ermächtigt, im Namen der Antragsberechtigten entsprechende Anträge beim Grundbuchamt zu stellen.
Rz. 72
Grundsätzlich überprüft das Grundbuchamt nicht die materiell-rechtliche Wirksamkeit der von den Beteiligten getätigten Rechtsgeschäfte, es gilt vielmehr gem. § 19 GBO das sog. formelle Konsensprinzip, wonach das Grundbuchamt eine Eintragung vornimmt, wenn ihm eine die Eintragung autorisierende Eintragungsbewilligung der Person vorgelegt wird, zu deren Lasten die Eintragung erfolgen soll. Diese Bewilligung muss dabei gem. § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO mindestens in notariell unterschriftsbeglaubigter Form vorgelegt werden. Weiter müssen das von der Eintragung betroffene Grundstück in der Bewilligung entsprechend dem Grundbuch bezeichnet sein (§ 28 GBO) und der von der Eintragung Betroffene muss im Grundbuch als Berechtigter voreingetragen sein (§ 39 GBO).
Eine in der Praxis wichtige Ausnahme von dem Grundsatz, dass das Grundbuchamt die materielle Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte nicht zu überprüfen hat, ist in § 20 GBO geregelt (materielles Konsensprinzip). Danach hat der Grundbuchrechtspfleger bei der Eigentumsumschreibung und bei der Bestellung, Änderung und Übertragung des Erbbaurechts die materiell-rechtliche dingliche (nicht schuldrechtliche) Einigung gem. §§ 873, 925 BGB zu überprüfen. Ist z.B. ein Vertreter bei dem Rechtsgeschäft aufgetreten, muss dem Grundbuchamt auch die Vertretungsberechtigung nachgewiesen werden. Die dingliche Einigung als solche muss dem Grundbuchamt in notariell beurkundeter Form in Ausfertigung (§ 47 BeurkG) oder in beglaubigter Kopie der Ausfertigung vorgelegt werden, eine etwaige Bevollmächtigung des Vertreters, der die Erklärung abgegeben hat, bedarf hingegen von Ausnahmen abgesehen nur der unterschriftsbeglaubigten Form.
Sollte der vom Grundbuchamt gewünschten Eintragung ein Eintragungshindernis entgegenstehen, erlässt es im Regelfall (insbesondere bei formellen Mängeln) eine sog. Zwischenverfügung gem. § 18 Abs. 1 GBO, also ein Schreiben oder einen Beschluss, das es an den Antragsteller übersendet und mit dem es ihn unter Angabe des Eintragungshindernisses und der Behebungsmöglichkeit unter Fristsetzung zur Behebung des Hindernisses auffordert. Sollte dann in der Frist das fragliche Eintragungshindernis beseitigt werden, erfolgt die gewünschte Eintragung, ansonsten wird der Eintragungsantrag zurückgewiesen.