Rz. 9
Das Eigentum als die umfassendste Rechtsposition an einer Sache ist im BGB nicht näher definiert, da man davon ausgeht, dass jedermann weiß, was Eigentum ist. Der Gesetzgeber hat sich vielmehr darauf beschränkt, in § 903 BGB die Befugnisse des Eigentümers allgemein zu erläutern. Danach darf der Eigentümer mit seiner Sache nach seinem Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung auf die Sache ausschließen, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen. Aus diesem Grunde bezeichnet man das Eigentum als die grds. unbeschränkte Sachherrschaft. Das Zivilrecht kennt neben dem Alleineigentum auch noch besondere Eigentumsarten, nämlich das Miteigentum, Gesamthandseigentum, Wohnungs- und Teileigentum (letzteres besteht an nicht zu Wohnzwecken dienen Räumen, bspw. für Büros) und das Erbbaurecht, die nachfolgend gesondert erörtert werden. Das Eigentum wird in der Praxis auch häufig als Mittel zur Absicherung eines Kredites eingesetzt. Ein Autoverkäufer wird häufig bereit sein, dem Käufer eines Pkw diesen bereits gegen eine Anzahlung mit Vereinbarung eines Ratenzahlungsplans betreffend den Restkaufpreis auszuhändigen. Er wird sich dann aber seine Rechtsposition bis zur Begleichung der letzten Rate dadurch absichern, dass er sich das Eigentum an dem Pkw durch sog. Eigentumsvorbehalt gem. §§ 929, 158 Abs. 1, 449 BGB vorbehält. Banken und andere Kreditinstitute können sich zur Absicherung eines von ihnen gewährten Kredits einen bestimmten Gegenstand, häufig den, der mittels des darlehensweise zur Verfügung gestellten Geldes erworben wird, gem. §§ 929, 930 BGB zur Sicherheit übereignen lassen, ohne dass dies nach außen für Dritte kundgetan wird, d.h. die Bank wird hierbei nur mittelbarer Besitzer (siehe oben unter Rdn 4).
Rz. 10
Je nachdem, ob es sich um bewegliche oder unbewegliche Sachen handelt, gelten unterschiedliche Regelungen über den rechtsgeschäftlichen, also den vertraglichen Eigentumserwerb. Das hängt damit zusammen, dass aus Gründen der Rechtsklarheit die Rechtsverhältnisse betreffend Immobilien (ähnlich bei Schiffen und Flugzeugen, obwohl dies eigentlich bewegliche Sachen sind) in bestimmten Registern, den sog. Grundbüchern (bei Schiffen Schiffsregister, bei Flugzeugen das Luftfahrzeugregister) bei den Amtsgerichten (in Baden-Württemberg spezielle Grundbuchämter), verzeichnet werden, die dort von hierfür speziell ausgebildeten Beamten des gehobenen Dienstes, den Rechtspflegern und Rechtspflegerinnen, geführt werden. Dementsprechend setzt ein vertraglicher Eigentumserwerb an einer Immobilie gem. § 873 Abs. 1 BGB neben der Einigung über den Rechtsübergang auch die entsprechende Eintragung im Grundbuch voraus. Ein solches Register gibt es für bewegliche Sachen, die ja in aller Regel auch deutlich geringere Werte als Immobilien verkörpern, nicht (Ausnahme: Register betr. bestimmte See- und Binnenschiffe sowie Luftfahrzeuge). Weiter unterscheidet das BGB zwischen dem Rechtserwerb von dem Berechtigten und dem Rechtserwerb von einem Nichtberechtigten, der bei Immobilien wie Mobilien – sofern die Sache nicht gestohlen oder abhanden gekommen ist – bei sog. "gutgläubigen Erwerbern" aus Gründen des Verkehrsschutzes möglich ist. Neben dem rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb gibt es im Sachenrechtsbuch bei beweglichen Sachen auch bestimmte Fälle gesetzlichen Eigentumserwerbs.
I. Bewegliche Sachen
1. Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb
Rz. 11
Von dem gesetzlichen Eigentumserwerb, der unabhängig von dem Willen der Beteiligten eintritt, ist der rechtsgeschäftliche Eigentumserwerb, also der durch die Beteiligten vertraglich gewünschte, zu trennen. Nachfolgend wird zunächst der rechtsgeschäftliche Eigentumserwerb erläutert.
a) vom Berechtigten
Rz. 12
Das Eigentumsrecht umfasst grds. auch die Verfügungsmacht, d.h. der Eigentümer ist befugt, das Eigentum an einer Sache auf eine andere Person zu übertragen. Das BGB kennt bei beweglichen Sachen gleich drei verschiedene Wege, auf denen das Eigentum an beweglichen Sachen übertragen werden kann. Übereinstimmend setzen sie jeweils voraus, dass sich der Veräußerer und der Erwerber über den Eigentumsübergang einig sein müssen, also einen entsprechenden Übereignungsvertrag (formlos möglich) schließen.
Zusätzlich zu der Einigung über den Rechtsübergang ist für den Rechtsübergang aber immer noch die Besitzübertragung auf den Erwerber erforderlich. Das kann unterschiedlich erfolgen: Der unmittelbare Besitz wird gem. § 929 Satz 1 BGB dem Erwerber durch die tatsächliche Übergabe der Sache übertragen. Es ist aber gem. § 930 BGB auch möglich, die tatsächliche Übergabe dadurch zu ersetzen, dass der Erwerber vereinbarungsgemäß nur mittelbarer Besitzer wird. In dieser Weise erfolgt in aller Regel eine Sicherungsübereignung (siehe dazu oben) an eine Bank, die nur das Eigentum an der Sache als Sicherheit für den gewährten Kredit möchte, hingegen gar kein Interesse daran hat, den unmittelbaren Besitz an dem Sicherungsgut, bspw. einem Pkw, eingeräumt zu bekommen. Hat der Veräußerer nicht den unmittelbaren Besitz an der Sache, z.B. wenn er die Sache verliehen o...