Rz. 263

Sofern der Geschädigte das Fahrzeug aus gesundheitlichen Gründen höchstpersönlich nicht führen kann, ist die Inanspruchnahme des Mietfahrzeugs nicht zu beanstanden, wenn das Fahrzeug regelmäßig von nahen Angehörigen benutzt wird[318] oder er sich von diesen während seines Krankschreibungszeitraumes chauffieren lässt.[319] Eine dem Mietwagenunternehmen zu zahlende Gebühr für einen zweiten Fahrer ist ebenfalls zu ersetzen, wenn das Unfallfahrzeug auch von einer weiteren Person genutzt wurde und ein Zweitfahrzeug nicht vorhanden ist.[320]

 

Rz. 264

Muster 8.70: Ausgleich von Mietwagenkosten bei Nutzung durch Angehörige

 

Muster 8.70: Ausgleich von Mietwagenkosten bei Nutzung durch Angehörige

_________________________ Versicherung AG

_________________________

_________________________

Schaden-Nr./VS-Nr./Az. _________________________

Schaden vom _________________________

Pkw _________________________, amtl. Kennzeichen _________________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich komme zurück auf die vorbezeichnete Schadensache. Durch Schreiben vom _________________________ lehnten Sie den Ausgleich der geltend gemachten Mietwagenkosten ab. Zur Begründung führten Sie aus, mein Mandant sei aufgrund seines schweren Personenschadens nicht dazu in der Lage gewesen, das Mietfahrzeug zu führen. Demgemäß sei die Inanspruchnahme des Mietwagens nicht erforderlich gewesen.

Entgegen der von Ihnen vertretenen Auffassung ist der Anspruch meines Mandanten durchaus begründet. Es kann insoweit dahinstehen, ob er selber in der Lage gewesen ist, dass Fahrzeug zu nutzen. Der Eigentümer eines beschädigten Kfz kann vom Schädiger Ersatz der Mietwagenkosten trotz nicht beabsichtigter eigener Nutzung verlangen, wenn er das Fahrzeug zur Nutzung durch einen Familienangehörigen oder eine andere Person (z.B. Schwager, Verlobter, Freund) angeschafft hat und das Fahrzeug von dieser Person während der Reparaturzeit auch tatsächlich genutzt worden wäre (OLG Düsseldorf VersR 2012, 120; OLG Frankfurt DAR 1995, 23).

Mein Mandant hat das Fahrzeug angeschafft, damit dieses auch durch _________________________ genutzt werden kann. Diese Nutzung erfolgte in der Vergangenheit u.a. für _________________________ und wäre auch in dem Zeitraum erfolgt, zu dem das Fahrzeug wegen des Verkehrsunfalls nicht zur Verfügung stand.

Nach alledem habe ich Sie aufzufordern, die bezifferten Mietwagenkosten in Höhe von 2.250 EUR unverzüglich, spätestens jedoch bis zum

_________________________ (10-Tages-Frist)

auf das Ihnen bekannte Konto meines Mandanten auszugleichen. Nach fruchtlosem Fristablauf werde ich meinem Mandanten die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe empfehlen.

Mit freundlichen Grüßen

(Rechtsanwalt)

 

Rz. 265

Wenn das Fahrzeug lediglich durch eine dritte Person genutzt worden ist kann diese Person jedoch als bloß mittelbar Geschädigte angesehen und ein Ersatzanspruch abgelehnt werden. Soweit der das Fahrzeug nicht nutzende Eigentümer eine "fühlbare Beeinträchtigung" dadurch erlitten hat, dass er das Fahrzeug nicht wie beabsichtigt dem Angehörigen während der Reparaturdauer zur Verfügung stellen konnte, steht ihr allenfalls ein Anspruch auf Erstattung von Nutzungsausfall zu.[321]

[318] OLG Düsseldorf VersR 2012, 120; OLG Frankfurt DAR 1995, 23.
[319] OLG Hamm NJW-RR 1993, 1053.
[320] OLG Köln NZV 2014, 314; LG Stuttgart MRW 2012, 35; LG Bayreuth DAR 2004, 94.
[321] AG Karlsruhe NZV 2007, 418; Palandt/Grüneberg, § 249 Rn 42.

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