Rz. 230
Obwohl der Geschädigte grundsätzlich zur Einholung eines Sachverständigengutachtens berechtigt ist, hat er dabei stets die ihm obliegende Schadensminderungspflicht zu beachten. Die Vorgaben des § 254 Abs. 2 BGB werden verletzt, wenn die Kosten für das Gutachten im Verhältnis zu den Reparaturkosten des Unfallfahrzeugs unverhältnismäßig hoch sind. Die früher bei einem Schaden in Höhe von 500 EUR gezogene Verhältnismäßigkeitsgrenze wird von der Rechtsprechung zunehmend als zu starr und zu gering betrachtet. So erachten einzelne Gerichte erst eine Grenze von 700 –839,91 EUR, sogar bis zu 1.000 EUR unter Bezugnahme auf den Wert, der im Rahmen des § 142 StGB einem "nicht bedeutenden Schaden" entspricht, für die Einholung eines Sachverständigengutachtens als angemessen. Die Annahme einer Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten ab einem Schadenswert von 715 EUR hat der BGH ausdrücklich als zulässige tatrichterlicher Beurteilung bestätigt. Bei der tatrichterlichen Würdigung darf somit die ermittelte Schadenshöhe mit berücksichtigt werden.
Rz. 231
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Muster 8.57: Verletzung der Schadensminderungspflicht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens
Bei den hier betroffenen geringen Reparaturkosten war daher die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht geboten und unverhältnismäßig. Schadensgutachten dürfen nicht routinemäßig und ohne wirkliche Notwendigkeit eingeholt werden, sondern nur, wenn aus der Sicht des Geschädigten auch bei Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die zu erwartenden Reparaturkosten ein vernünftiger Grund hierfür besteht (LG München I SP 2001, 428, AG Ratingen, Urt. v. 5.1.2010 – 10 C 252/10 – juris). Ein derartiger Grund zur Einholung eines Sachverständigengutachtens ist in der Regel nur dann anzunehmen, wenn die in der Rechtsprechung entwickelte Bagatellgrenze von 750 EUR bzw. 800 EUR überschritten wird (Beispielhaft: AG Gelsenkirchen, Urt. v. 27.9.2009 – 32 C 230/09 – juris; AG Detmold zfs 1997, 297). Diese Grenzziehung ist auch vom BGH bestätigt worden (vgl. BGH NJW 2005, 356: Eine Grenze bei 715 EUR ist nicht zu beanstanden).
Bei dem hier vorliegenden Schaden i.H.v. _________________________ EUR war daher die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht geboten. Dies gilt erst Recht, wenn es – wie hier – sich gut erkennbar um einen rein oberflächlichen Fahrzeugschaden mit einfachen Reparaturarbeiten, insbesondere einer Instandsetzung bei leichten Fahrzeugdeformierungen, handelt (AG Ratingen, Urt. v. 5.1.2010 – 10 C 252/10 – juris; AG Wiesbaden, Urt. v. 13.1.2011 – 92 C 2205/10 (13) – juris).
Rz. 232
Diese Grenze zum sog. Bagatellschaden ist aber nicht zwingend. Vielmehr sind alle Umstände des Einzelfalls abzuwägen. Dabei ist insbesondere auch das eingetretene Schadenbild zu berücksichtigen. Für den Geschädigten günstig ist eine Rechtsprechung, die auf die Erkennbarkeit eines sog. Bagatellschadens abstellt. So wird zunehmend von den Gerichten entschieden, dass unabhängig von einer sog. starren Bagatellgrenze die Gutachterkosten zu erstatten sind, da im Zweifel der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbehebung als Laie betrachtet und insbesondere nicht einschätzen kann, ob verborgene, äußerlich nicht ohne Weiteres erkennbare Schäden vorhanden sind. Gerade im Bereich der Stoßfänger stellt sich bei vermeintlich minimalen Beschädigungen mitunter heraus, dass nicht nur die Verkleidung, sondern auch dahinter Schäden vorliegen. Nur bei offensichtlich an der Oberfläche liegenden Schäden, deren Geringwertigkeit für den Laien ohne weiteres erkennbar ist, sind die Kosten eines Sachverständigengutachtens mangels Erforderlichkeit nicht erstattungsfähig. Anders liegt die Sachlage beispielsweise bei Auffahrunfällen im Heckbereich, bei denen i.d.R. die Möglichkeit weiter gehender nicht erkennbarer Schäden besteht. Sind weitere Beweisschwierigkeiten zu befürchten, ist im Zweifel die Einholung eines Sachverständigengutachtens auch bei einem Schaden unterhalb von 500 EUR erforderlich. Bei älteren Fahrzeugen kann zudem ein erforderliches Interesse daran bestehen, die Relation zwischen Reparaturschaden und Totalschaden feststellen zu lassen, was ausschließlich über ein Gutachten möglich ist.
Rz. 233
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Muster 8.58: Keine Verletzung der Schadensminderungspflicht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens
_________________________ Versicherung AG
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Schaden-Nr./VS-Nr./Az. _________________________
Schaden vom _________________________
Pkw _________________________, amtl. Kennzeichen _________________________
Sehr geehrte Damen und Herren,
soweit Sie den Ausgleich der geltend gemachten Kosten für das Sachverständigengutachten ablehnen, vermag ich mich damit nicht einverstanden zu erklären. Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht liegt entgegen der von Ihnen vertretenen Auffassung nicht vor.
Es...