_________________________ Versicherung AG
_________________________
_________________________
Schaden-Nr./VS-Nr./Az. _________________________
Schaden vom _________________________
Pkw _________________________, amtl. Kennzeichen _________________________
Sehr geehrte Damen und Herren,
in vorbezeichneter Angelegenheit lehnten Sie durch Schreiben vom _________________________ den Ausgleich der geltend gemachten Mietwagenkosten in Höhe von _________________________ EUR insgesamt ab. Die zur Begründung Ihrer Auffassung dargelegten Argumente sind objektiv falsch und liegen neben der Sache.
Zwar trifft es zu, dass meinem Mandanten das Mietfahrzeug aus privater Hand von _________________________ zur Verfügung gestellt wurde. Diese Person war jedoch weder aus einer sittlichen Anstandspflicht noch aus sonstigen Gründen dazu verpflichtet, dies ohne Gegenleistung zu tun. Vielmehr war besteht eine Berechtigung, für die Bereitstellung des Mietfahrzeugs eine Gegenleistung zu verlangen. Insoweit wurde über die Stellung eines Mietfahrzeugs einen wirksamen Mietvertrag gem. §§ 535 ff. BGB abgeschlossen. Den in Rechnung gestellten Betrag hat mein Mandant auch tatsächlich gezahlt.
Letztlich sind die in Rechnung gestellten Mietwagenkosten auch nicht überhöht. Hätte mein Mandant ein Mietfahrzeug eines gewerblichen Vermietungsunternehmens in Anspruch genommen, wären weitaus höhere Mietwagenkosten verursacht worden. Der durchschnittliche Mietpreis für ein vergleichbares Mietfahrzeug beträgt pro Tag _________________________ EUR. Wegen der Einzelheiten hierzu verweise ich auf die in der Anlage in Kopie beigefügten Preisbeispiele diverser Vermietungsfirmen am Orte meines Mandanten.
Grundsätzlich ist mein Mandant dazu berechtigt, ein Mietfahrzeug auch von Privat anzumieten. Erforderlich i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB und damit ersatzfähig sind zwar nicht die Tarife der gewerblichen Kraftfahrzeug-Vermieter, sondern die auf ein wirtschaftlich vernünftiges Maß zurückgeführten Kosten (BGH NJW 1975, 255). Diese auf ein wirtschaftlich vernünftiges Maß zurückzuführenden Kosten belaufen sich auf 50 % der Tarife der gewerblichen Kraftfahrzeug-Vermieter (OLG Hamm NJW-RR 1993, 1053).
Danach sind die meinem Mandanten in Rechnung gestellten Mietwagenkosten nicht überhöht und in vollem Umfang ausgleichspflichtig. Ich habe Sie deshalb aufzufordern, die geltend gemachten Mietwagenkosten in Höhe von _________________________ EUR unverzüglich, spätestens jedoch bis zum
_________________________ (10-Tages-Frist)
auszugleichen. Sollten Sie die Frist ungenutzt verstreichen lassen, werde ich meinem Mandanten die unverzügliche Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe empfehlen.
Mit freundlichen Grüßen
(Rechtsanwalt)