Dr. Michael Nugel, Sebastian Gutt
Rz. 470
Eigentümer des Leasingfahrzeugs ist nicht der Leasingnehmer, sondern der Leasinggeber, der sich dieses zur Sicherheit über die Geschäftsbedingungen vorbehalten hat. Folglich beschränken sich die unmittelbaren Ansprüche des Mandanten als Leasingnehmer ausschließlich auf die aus dem Besitz des Fahrzeugs resultierenden Ansprüche (Nutzungsausfall, Mietwagenkosten, Abschleppkosten, Sachverständigen- und Anwaltskosten, ggf. auch entgangener Gewinn) wegen einer Besitzstörung, während die Eigentumsansprüche (Fahrzeugschaden, merkantiler Minderwert) originär dem Leasinggeber zustehen. Der Schaden des Leasingnehmers besteht deshalb nicht in der Belastung mit den Leasingraten, sondern nur in dem Entzug der Sachnutzung. Ob der Leasingnehmer dazu berechtigt ist, Eigentumsansprüche geltend machen zu können, wurde vom BGH noch nicht entschieden. Sollen für den Mandanten auch die Eigentumsansprüche geltend gemacht werden, bedarf es hierzu einer ausdrücklichen Ermächtigung durch den Leasinggeber. Eine solche findet sich in aller Regel in den dem Leasingvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Leasingbedingungen. Wird der Leasingnehmer in den Allgemeinen Leasingbedingungen nicht dazu ermächtigt, Eigentumsansprüche aus Anlass eines Schadensfalles im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen und erforderlichenfalls zwangsweise durchzusetzen, sollte beim Leasinggeber vorsorglich eine ausdrückliche Ermächtigung angefordert werden. In derartigen Konstellationen überträgt der Leasinggeber das Mandat zur Durchsetzung der Ansprüche allerdings häufig an "seinen" Rechtsanwalt und lehnt eine Übertragung des Mandats an den Anwalt des Leasingnehmers ab. Dennoch sollte in jedem Fall der Versuch unternommen werden, das Mandat vom Leasinggeber zu erhalten.
Rz. 471
Muster 8.123: Keine Aktivlegitimation bei Leasingfahrzeug
Muster 8.123: Keine Aktivlegitimation bei Leasingfahrzeug
Ist der Anspruchsteller zum Zeitpunkt des Unfalls bzgl. des von ihm geführten Fahrzeugs lediglich Leasingnehmer und damit lediglich Besitzer des Fahrzeugs, kann dieser Schadensersatzansprüche nur dann geltend machen, wenn er nach dem Leasingvertrag berechtigt ist, Ansprüche der Leasinggeber im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft im eigenen Namen geltend zu machen und darlegt, dass hierfür ein eigenes rechtliches Interesse gegeben ist. Dabei kann der Anspruchsteller wegen möglicher Ansprüche der Leasinggeberin nicht Leistung an sich, sondern nur an die Leasinggeberin verlangen (LG Hagen, Urt. v. 18.4.2011 – 2 O 397/10 – SP 2011, 414 f.).
Rz. 472
Im Übrigen wird in der Rechtsprechung aber auch erwogen, dass der Leasingnehmer den Fahrzeugschaden unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des unmittelbaren Besitzes selber geltend machen kann. Anspruchsgrundlage ist insoweit § 823 Abs. 1 BGB, der auch den unmittelbaren Besitz als geschützte Rechtsposition erfasst. Auch bei einem solchen Vorgehen sollte aber vorher Rücksprache mit dem Leasinggeber als Eigentümer gehalten werden, zumal eine solche Auseinandersetzung im Innenverhältnis ggf. unter Annahme einer Gesamtgläubigerschaft von Eigentümer und Besitzer wegen Ersatzansprüchen bzgl. der beschädigten Sache nachfolgen würde. Unter Umständen kann der Leasingnehmer bei einem solchen Vorgehen im Außenverhältnis lediglich berechtigt sein, eine Zahlung an den Leasingnehmer als Sicherungseigentümer oder zumindest beide als Gesamtgläubiger zu verlangen. Hat der Leasingnehmer die Pflicht zur Instandsetzung gegenüber dem Leasinggeber und Eigentümer für jeden Schadensfall übernommen und im konkreten Schadensfall nicht erfüllt, kann er nicht ohne Zustimmung des Eigentümers gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB statt der Herstellung die fiktiven Herstellungskosten verlangen.
Rz. 473
In den Allgemeinen Leasingbedingungen wird der Leasingnehmer dazu verpflichtet, den Leasinggeber unverzüglich über das Schadensereignis zu unterrichten. Sodann ist es Aufgabe des Leasingnehmers, die zur Wiederherstellung des Fahrzeugs erforderlichen Reparaturarbeiten durchführen zu lassen. Dabei ist zu beachten, dass die Leasingbedingungen u.U. vorgeben, in welcher Reparaturwerkstatt die Reparaturarbeiten durchzuführen sind.
Rz. 474
Liegt an dem Fahrzeug kein Totalschaden vor, übersteigen die Reparaturkosten jedoch 60 % des Wiederbeschaffungswerts, ist der Geschädigte in aller Regel in seiner Entscheidung frei, ob er das Fahrzeug reparieren lässt oder den Leasingvertrag kündigt. Entscheidet er sich zur Reparatur und verlangt er vom Schadensverursacher die schadenbedingten Reparaturkosten ersetzt, ist er dazu verpflichtet, diesen Betrag auch tatsächlich zur Reparatur des Fahrzeugs zu verwenden.
Hat das Fahrzeug einen Totalschaden erlitten oder entscheidet sich der Leasingnehmer gegen eine Reparatur in einem "60 %-Fall", fällt dadurch nicht automatisch die Pflicht zur Leistung der Leasingraten weg. Vielmehr muss der Leasingvertrag üblicherweise nach den AGB möglichst umgehend außerordentlich gekündigt werden. Hierauf ist der ...