Rz. 416
Ein Rückstufungsschaden entsteht dem Geschädigten dadurch, dass infolge eines Schadenereignisses entweder sein Kfz-Haftpflichtversicherer oder sein Vollkaskoversicherer in Anspruch genommen wird. Dadurch wird er in seinem jeweiligen Versicherungsvertrag zurückgestuft.
Rz. 417
Ein Rückstufungsschaden in der Kfz-Haftpflichtversicherung kann gegenüber dem Unfallgegner grundsätzlich nicht geltend gemacht werden, da er nicht vom Gegner, sondern vom Mandanten selbst verursacht wurde. Er ist als allgemeiner Vermögensnachteil in der Form des Sachfolgeschadens regelmäßig nicht ersatzfähig.
Rz. 418
Eine Geltendmachung dieses Rückstufungsschadens kommt nur dann in Betracht, wenn der Mandant sein Fahrzeug jemand anderem überlässt und dieser schuldhaft einen Schaden gegenüber einem Dritten verursacht, der zur Rückstufung in der Kfz-Haftpflichtversicherung führt. Nur in diesem Fall liegt für den Mandanten ein fremdbestimmter Schadenfall vor.
Rz. 419
Die nachfolgenden Ausführungen beschäftigen sich allein mit der Rückstufung im Falle der Inanspruchnahme des Vollkaskoversicherers. Dieser Rückstufungsschaden kann u.U. gegenüber dem Unfallgegner und dessen Kfz-Haftpflichtversicherer geltend gemacht werden. Auch bei nur anteiliger Schadensverursachung haftet der Schädiger für den Rückstufungsschaden, der dadurch eintritt, dass der Geschädigte die Kaskoversicherung in Anspruch nimmt, wenn:
▪ |
der gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherer die Regulierung schuldhaft verzögert, |
▪ |
der Schädiger bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherer den Schaden nicht reguliert und dem Geschädigten ein Zuwarten nicht zugemutet werden kann, weil die Regulierung absehbar besonders lange Zeit in Anspruch nehmen wird, oder |
▪ |
von vornherein feststeht, dass der Geschädigte für den eingetretenen Schaden mithaftet bzw. der gegnerische Haftpflichtversicherer den Schaden auch später nur teilweise oder gar nicht ausgleicht. |
Rz. 420
Auch wenn der Geschädigte für einen Teil des Schadens selber einzustehen hat, ist in Höhe der entsprechenden Quote der Rückstufungsschaden zu ersetzen. Der so entstandene Schaden ist adäquat kausal durch den Unfall verursacht worden.
Rz. 421
Nimmt der Geschädigte seinen Kaskoversicherer hingegen nur deshalb in Anspruch, weil er die in den AKB vorgesehene Neuwertentschädigung erstrebt, ist der dadurch verursachte Rückstufungsschaden vom Schädiger nicht auszugleichen. Gleiches gilt wegen der Verletzung der Schadensminderungspflicht, wenn der Geschädigte die Vollkaskoversicherung vor einer Anspruchsanmeldung an die gegnerische Versicherung in Anspruch nimmt und diese den Sachschaden am Fahrzeug später im vollen Umfang ausgleicht.
Rz. 422
Ist ein Rückstufungsschaden dem Grunde nach auszugleichen, bestimmt sich seine Höhe nach den Prämiennachteilen, die der Geschädigte in seiner Kaskoversicherung so lange erleidet, bis sein Vertrag dieselbe Schadensfreiheitsklasse aufweist wie zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls. Der daraus resultierende Schadensbetrag ist in aller Regel nicht abschließend bezifferbar. Zwar kann beim eigenen Kaskoversicherer eine Übersicht angefordert werden, aus der zu entnehmen ist, welche erhöhten Versicherungsbeträge den Rückstufungsschaden bei unverändertem Schadensverlauf voraussichtlich ausmachen. Die Abrechnung ist jedoch in jedem Fall spekulativ, da nicht feststeht, inwieweit weitere Schadensereignisse Einfluss auf den Prämienverlauf nehmen werden. Der aus den angesprochenen Übersichten zu entnehmende voraussichtliche Rückstufungsschaden dient deshalb allenfalls als Anhaltspunkt für eine vergleichsweise Einigung mit der Gegenseite.
Rz. 423
Im Prozess kann ein bezifferter Rückstufungsschaden nur für den zurückliegenden Prämienzeitraum geltend gemacht werden. Für die Titulierung des zukünftigen Rückstufungsschadens bedarf es eines Feststellungsantrags.
Rz. 424
Auch die Anwaltskosten für die Inanspruchnahme des eigenen Kaskoversicherers können ggf. zu ersetzen sein, wenn diese Rechtsverfolgungskosten aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren.
Rz. 425
Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen
Muster 8.104: Anspruch auf Rückstufungsschaden bei Mithaftung
_________________________ Versicherung AG
_________________________
_________________________
Schaden-Nr./VS-Nr./Az. _________________________
Schaden vom _________________________
Pkw _________________________, amtl. Kennzeichen _________________________
Sehr geehrte Damen und Herren,
soweit Sie in vorbezeichneter Schadensache den Ausgleich jedweden Rückstufungsschadens ablehnen, vermag ich mich damit nicht einverstanden zu erklären.
Entgegen der von Ihnen vertretenen Auffassung war mein Mandant zur Inanspruchnahme seines Vollkaskoversicherers ohne vorherige Rücksprache mit Ihnen durchaus berechtigt. Angesichts der unstreitigen Verkehrsunfallsituation stand von vornherein fest, dass eine 50 %ige Mithaftung meines Mandanten bestand. Aus diesem Grunde besta...