Rz. 2
Zitat
BGB § 249
Nach einem Verkehrsunfall kann grundsätzlich ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB erstattet verlangt werden.
a) Der Fall
Rz. 3
Der Kläger begehrte von der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Schädigers Erstattung der Kosten für ein Sachverständigengutachten, das er nach einem Verkehrsunfall eingeholt hatte. Die uneingeschränkte Haftung der Beklagten für die entstandenen Schäden war unstreitig.
Rz. 4
Der Kläger beauftragte einen Sachverständigen mit der Begutachtung seines beschädigten Fahrzeugs. In der im Auftrag enthaltenen Preisvereinbarung heißt es:
Zitat
A) Die Grundgebühr (G) richtet sich – nach der Schadenhöhe (S)* – unterhalb (S) = 600 EUR beträgt (G) = 99 EUR und ab (S) 600 EUR beträgt (G) = (S) hoch 0,57 × 3 EUR bei manueller Kalkulation (Daten über Terminal nicht abrufbar) gilt G plus 20 % und bei verringertem Aufwand (ohne Kalkulation) gilt G – 40 % zusätzlich bei späterer Nach-/Altteilbesichtigung, bzw. Stellungnahmen erfolgt eine zusätzliche Berechnung mit G – 50 % oder nach Zeitaufwand. B) nach der aufgewendeten Zeit *(mit 85 EUR/je Std.) C) Hinzu kommen immer die Nebenkosten ** und die gesetzliche MwSt ***.
*nicht zutreffenden Fettdruck der Preisvereinbarung bitte streichen.
Bei Buchstabe B) waren die Worte "nach der aufgewendeten Zeit" gestrichen. Die Nebenkosten waren unterhalb dieses Textes pauschaliert und erläutert.
Rz. 5
Der Sachverständige stellte dem Kläger für das erstattete Gutachten 363 EUR brutto in Rechnung. Die Grundgebühr berechnete er laut Schadenshöhe mit 221 EUR netto; für Fahrtkosten, Farbbilder, Porto/Telefon, Terminal- und Schreibgebühren berechnete er weitere 92 EUR netto. Da die Beklagte die Zahlung der Sachverständigenkosten ablehnte, beglich der Kläger die Rechnungssumme.
Rz. 6
Das Berufungsgericht hat das dem Kläger die geltend gemachten Kosten zusprechende Urteil des Amtsgerichts teilweise abgeändert und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 160 EUR nebst Zinsen verurteilt. Hiergegen richtete sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrte.
b) Die rechtliche Beurteilung
Rz. 7
Nach Auffassung des Landgerichts war die Höhe der Reparaturkosten nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand für die Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs zu bestimmen. Der Schädiger sei nicht verpflichtet, übersetzte Kosten zu tragen, wenn der Geschädigte gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen habe. Gemäß § 249 Abs. 2 BGB seien grundsätzlich nur die Kosten ersetzbar, die zur Erstattung des Gutachtens erforderlich seien. Soweit der Gutachter sein Honorar gemäß § 315 BGB bestimmt habe, sei die Festsetzung des Honorars nach Reparaturaufwand unbillig. Das Entgelt sei entsprechend dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) zu bemessen, das für die gerichtliche Tätigkeit eines Sachverständigen gelte. Dem Kläger stehe daher nur ein Anspruch auf Ersatz der Stundenvergütung nach dem JVEG für höchstens 71 Minuten in Höhe von 112,50 EUR zu.
Rz. 8
Diese Ausführungen hielten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
Die Kosten des Sachverständigengutachtens sind dem Grunde nach erstattungsfähig. Diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist.
Rz. 9
Soweit das Berufungsgericht annahm, die Höhe der Reparaturkosten sei grundsätzlich nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand für die Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs zu bestimmen, war bereits die Anknüpfung an § 315 BGB verfehlt. Zwischen dem Kläger und dem Sachverständigen war eine Preisvereinbarung getroffen worden, sodass keine einseitige Bestimmung durch den Sachverständigen vorlag. Für die schadensrechtliche Betrachtung war ohnehin von § 249 BGB auszugehen.
Rz. 10
Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten. Der tatsächliche Aufwand bildet freilich (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO oft einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Indes ist der tatsächlich aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch. Insbesondere deshalb kann die Berech...