Rz. 207
Das Berufungsurteil hielt revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen hatte das Berufungsgericht angenommen, dass der Geschädigten dem Grunde nach ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens aus §§ 7, 18 StVG, § 115 VVG zustand. Denn diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. nur Senatsurt. v. 19.7.2016 – VI ZR 491/15, VersR 2016, 1387 Rn 10).
Rz. 208
Rechtlich unbedenklich war das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass die Geschädigte diesen Anspruch wirksam an den Sachverständigen und dieser ihn wirksam an die Klägerin abgetreten hatte. Entgegen der Auffassung der Revision war die Abtretungsvereinbarung vom 18.10.2013 zwischen dem Sachverständigenbüro und der Geschädigten hinreichend bestimmt.
Rz. 209
Nach ihrem eindeutigen Wortlaut erfasste sie im Gegensatz zu dem der Senatsentscheidung vom 7.6.2011 (VI ZR 260/10, VersR 2011, 1008) zugrunde liegenden Fall keine Mehrzahl von Forderungen im Sinne sämtlicher Ansprüche der Geschädigten aus dem betreffenden Verkehrsunfall. Die Abtretung sollte ersichtlich ausschließlich die Forderung auf Ersatz der Gutachterkosten zuzüglich Mehrwertsteuer erfassen. Die Bezugnahme auf die Höhe des Rechnungsbetrages stellt lediglich eine Verbindung her zur Höhe der Honorarforderung des Sachverständigen. Dafür, dass gegebenenfalls eine "Auffüllung" mit anderen Schadensersatzforderungen der Geschädigten aus dem genannten Verkehrsunfall erfolgen sollte, war der Abtretungserklärung nichts zu entnehmen. Soweit die Revision eine Unklarheit der weiteren Klausel bezüglich der Vorsteuerabzugsberechtigung geltend machte, kam es hierauf nicht an, weil eine Vorsteuerabzugsberechtigung der Geschädigten im Streitfall nicht festgestellt war. Die Revision zeigte hierzu auch keinen (übergangenen) Sachvortrag der Beklagten auf.
Rz. 210
Die Revision wandte sich aber mit Erfolg gegen die vom Berufungsgericht angenommene Höhe der für die Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs erforderlichen Kosten. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Höhe der vom Sachverständigenbüro in Rechnung gestellten Honorarsumme nebst Nebenkosten sei als Indiz im vorliegenden Schadensersatzprozess ausreichend, war rechtsfehlerhaft.
Rz. 211
Allerdings ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat. Es ist insbesondere nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, dem Tatrichter eine bestimmte Berechnungsmethode vorzuschreiben.
Im Streitfall hatte das Berufungsgericht seiner Schätzung jedoch unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt.
Rz. 212
Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet. Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen.
Rz. 213
Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung). Auch ist de...