Rz. 615

Schwierig ist oft schon der Nachweis der Existenz und der Anzahl der mitgeführten Gegenstände. Unter Umständen kann der Geschädigte Fotos vorlegen, die er nach dem Unfall noch an der Unfallstelle angefertigt hat und aus deren Vergrößerungen sich der Fahrzeuginhalt ermitteln lässt. Denkbar ist auch, auf entsprechende polizeiliche Feststellungen in der Verkehrsunfallanzeige hinzuwirken. Gelegentlich schätzt auch der Sachverständige, der mit der Ermittlung des Fahrzeugschadens beauftragt war, den Transportschaden gleich mit. Ansonsten bleibt nur der Zeugenbeweis seitens der mitfahrenden Insassen oder die Vernehmung des Geschädigten als Beweisführer nach § 287 Abs. 1 S. 3 ZPO übrig.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?