Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 29.10.2004 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz ab 08.01.2005 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 79 % und haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu 21 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Tatbestand (entfällt gemäß § 313 a ZPO)
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
Beide Verkehrsteilnehmer haben diesen Unfall verschuldet. Im Rahmen der Haftungsabwägung quotiert das Gericht: 50 % zu 50 %.
Der Beklagte zu 1) hat den Unfall verschuldet. Das räumt er sinngemäß in seiner ausführlichen Stellungnahme vom 06.10.2004 (Blatt 6 der Unfallakte) ein. Der Beklagte zu 1) hat die Vorfahrt des Fahrradfahrers verletzt. Die Fotos Blatt 69 ff. zeigen das beidseitig vor dem querenden Weg aufgestellte Verkehrsschild Vorschriftzeichen 205, dass für den Pkw galt. Der Umstand, dass die auf dem kombinierten GehundRadweg fahrenden Fahrradfahrer ca. 150 m vor der Unfallstelle aufgefordert wurden, abzusteigen (und ihr Fahrrad zu schieben) lässt die Wartepflicht des Pkw Fahrers nicht entfallen.
Der musste, dass zeigen die Fotos deutlich, nach der Ausgestaltung der gesamten Örtlichkeit damit rechnen, dass auf diesen querenden Weg von rechts her Fahrräder herannahen würden, zumal sich der Unfall im Bereich einer Großbaustelle zugetragen hat.
Aus diesem Grunde musste beiden Verkehrsteilnehmer, aber auch der Beklagte zu 1) mit Anormalitäten und Regelverstößen im besonderen Maße rechnen.
Die Vorfahrtverletzung durch den Beklagten zu 1) folgt im übrigen aus Anscheinsbeweisgrundsätzen. Es ist nicht erwiesen, dass der Fahrradfahrer seinen Weg verlassen hat, plötzlich nach links auf die Fahrbahn vor den Pkw gefahren ist. Im Gegenteil zeigt die von dem unfallaufnehmenden Polizeibeamten festgestellte Bremsspur (siehe polizeiliche Skizze Blatt 4 der Unfallakte) das der Fahrradfahrer auf diesem Weg mittig und geradeaus gefahren ist.
Der Kläger hat den Unfall mitverschuldet. Das lässt der Kläger im übrigen auch einräumen. Der Kläger durfte an dieser Unfallstelle mit seinem Fahrrad nicht fahren, hätte es vielmehr schieben müssen. Außerdem musste sich der Fahrradfahrer, genau wie der Beklagte zu 1), in diesem Baustellenbereich besonders vorsichtig verhalten, auf den Fahrzeugverkehr besonders achten. Ein weitergehendes Verschulden des Klägers ist nicht erwiesen. Es ist nicht erwiesen, dass der Kläger mit seinem Fahrrad unangepasst zu schnell gefahren ist. Alleine die 1 m lange Bremsspur, die von den Polizeibeamten gesichert worden ist, reicht insoweit nicht aus.
Das Verschulden der beiden Verkehrsteilnehmer wiegt gleich schwer.
Wegen seinem materiellen Schaden steht dem Kläger ein Schadenersatzanspruch in Höhe von zu.
Sämtliche vom Kläger geltend gemachten materiellen Schadenspositionen sind begründet.
Es steht fest, dass an dem Klägerfahrzeug der Schaden entstanden ist, der in dem Kostenvoranschlag vom 30.09.2004 (Blatt 20 der Gerichtsakte) aufgeführt ist. Dieser Kostenvoranschlag führt insoweit hinreichenden Beweis, zumal der Beklagte zu 1) in
seiner Stellungnahme (Blatt 6 der Unfallakte) angegeben hat: "Sein Vorderrad war eindeutig hinüber (verbogen)." Mit diesem Kostenvoranschlag sind Nettobeträge geltend gemacht.
Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Kostenvoranschlag in Höhe von . Es handelt sich insoweit um erstattungsfähige Schadensermittlungskosten.
Das Gericht geht erfahrungsgemäß im Rahmen von § 287 ZPO davon aus, dass dem Kläger an seiner Kleidung (Regenjacke, Hose) ein Schaden in Höhe von ca. entstanden ist. Das Gericht hält diesen Vortrag für glaubhaft, weil unstreitig ist, dass der Kläger mit seinem Fahrrad gestürzt ist.
Zum materiellen Schaden ist deshalb wie folgt abzurechnen:
Fahrradschaden:
Kosten des Kostenvoranschlages:
Regenjacke:
Hose:
Nebenkostenpauschale:
Summe:
hiervon Haftungsquote der Beklagten 50 % = .
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld.
Es ist nicht erwiesen, dass der Kläger bei diesem Unfall eine Distorsion der Halswirbelsäule erlitten hat. Bezüglich dieser Verletzung handelt es sich bei dem vorliegenden Unfall nicht um ein typisches Geschehen. Von einer Distorsion der Halswirbelsäule ist auch in den beiden Attesten, die der Kläger hat vorlegen lassen, nicht die Rede. Das Gericht sieht keine Veranlassung, die Ärztin Weiß als Zeugin zu vernehmen. Erfahrungsgemäß ist nicht davon auszugehen, dass diese Zeugin über den Inhalt des von ihr erstellten Attestes hinaus Angaben machen kann.
Der Kläger hat bei dem Unfall eine Schienbeinprellung erlitten. Das ergibt sich aus
dem Attest der Ärztin x. vom 01.10.2004 (Blatt 18 der Gerichtsakten). Hierbei hat es sich aber um eine sehr geringfügige gesundheitliche Beeinträchtigung gehandelt. Die Ärztin vermerkt in dem Attest, bei der Untersuchung habe sich eine R...