Nachgehend

LG Köln (Beschluss vom 09.07.2010; Aktenzeichen 13 S 91/10)

 

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 01.04.2009 wird aufrechterhalten.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 4.600,00 EUR aus einem Verkehrsunfall am 06.11.2005 in P. geltend.

Am Unfalltag befuhr der Kläger als Fahrradfahrer den kombinierten Rad- und Fußweg auf der Orrerstraße in P.. An dem T-Stück A.-Straße/O.straße wollte der Kläger nach Überquerung des Einmündungsbereichs links in die A.-Straße einbiegen. Der Beklagte zu 1) befuhr mit dem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … dessen Halterin die Beklagte zu 2) ist, und der bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist, die O.straße in dieselbe Fahrtrichtung und bog nach links in die A.-Straße ab. Beim Abbiegevorgang wurde der Kläger von dem linken Stoßstangenteil des Beklagten-KfZ am rechten Unterschenkel berührt. Ob der Kläger durch diese Berührung zu Fall gebracht wurde, oder ob er noch ein paar Meter weiterfuhr, ehe er von seinem Rad sprang und sich ins Gras setzte, ist zwischen den Parteien im Einzelnen streitig.

Die Beklagte zu 3) zahlte außergerichtlich 1.400,00 EUR zum Ausgleich der klägerischen Schmerzensgeldforderung.

Der Kläger behauptet, er habe an der Einmündung A.-Straße angehalten und sei erst dann wieder angefahren. Der Dynamo sei dadurch erst gerade wieder in Gang gesetzt worden, sodass sein Licht gegebenenfalls noch nicht ganz aufgeleuchtet habe. Der Dynamo sei durch den Unfall zwar erheblich beschädigt worden, habe nach dem Unfall allerdings noch am Fahrrad festgehangen.

Der Kläger behauptet, er habe eine Distorsion des rechten Oberschenkels, eine Kapselquetschung sowie eine starke Bänderdehnung erlitten. Der Kläger nimmt insoweit Bezug auf das ärztliche Attest vom 19.12.2005, vgl. Bl. 7 GA. Er behauptet, er leide bis heute unter den körperlichen Folgen des Unfalls vom 06.11.2005.

Der Kläger beantragt,

das Versäumnisurteil vom 01.04.2009 aufzuheben und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 4.600,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2006 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

das Versäumnisurteil vom 01.04.2009 aufrecht zu erhalten.

Die Beklagten behaupten, der Kläger sei zum Unfallzeitpunkt ohne Licht gefahren. Der Dynamo habe zum Unfallzeitpunkt nicht am Rad angelegen.

Die Beklagten meinen, den Kläger treffe ein Mitverschulden in Höhe von 30 %. Unter Berücksichtigung dieser Mithaftungsquote sei noch ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.400,00 EUR angemessen gewesen. Die Beklagten nehmen insoweit auf die ärztlichen Atteste vom 19.12.2005, vgl. Bl. 7 GA, und vom 09.11.2005, vgl. Bl. 25 GA, Bezug.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die von ihnen eingereichten Unterlagen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 29.06.2007, vgl. Bl. 120 GA, durch Vernehmung der Zeugen F. und … S. sowie gemäß Beweisbeschluss vom 09.01.2009 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 09.01.2000, vgl. Bl. 144 GA, und das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. E. vgl. Bl. 229 ff. GA, Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten aus keinerlei rechtlichem Gesichtspunkt einen über die von den Beklagten geleistete Zahlung hinausgehenden Schmerzensgeldanspruch. Insbesondere besteht kein solcher Anspruch gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 253 BGB.

Das Gericht kommt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu einer Haftungsquote von 70 % zulasten der Beklagten. Der Kläger haftet zu 30 %.

Der Beklagten zu 1) hat einen Mitverursachungs- und Mitverschuldensbeitrag geleistet, der einer 70 %-igen Haftung entspricht. Dies steht fest aufgrund der Angaben der Zeugen F. und S. in der mündlichen Verhandlung am 09.01.2009. Der Zeuge F. gab an, er habe zum Unfallzeitpunkt gesehen, wie ein Fahrrad von einem Pkw angefahren wurde. Daraufhin sei das Fahrrad mit dem Mann umgefallen. Diese Angaben des Zeugen F. sind glaubhaft. Der Zeuge räumte Erinnerungslücken ein, z.B. dass er nicht mehr sagen könne, welche Marke der Pkw gehabt habe. Zudem decken sich seine Angaben mit denen des Zeugen S.. Der Zeuge S. gab an, er habe den Eindruck gehabt, der Beklagte zu 1) habe den Kläger auf seinem Fahrrad nicht bemerkt, als er links in die A.-Straße abbog. Der Beklagte zu 1...

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