Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger EUR 32,00 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 65,67, jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7.08.2014 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 2.05.2013 an der Kreuzung O.straße/P.allee in Hamburg nach einer Haftungsquote von 40 % zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 88 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 12 %.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils für die vollstreckende Partei vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
6. Der Streitwert wird auf EUR 1.970,00 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall in Hamburg.
Am 2.05.2013 kam es abends gegen 19.55 Uhr an der Kreuzung (O.straße/P.allee zu einem Verkehrsunfall, an welchem der Kläger, der auf einem Fahrrad die Fußgängerfurt der H.allee von Osten kommend überquerte, und die Beklagte zu 2), die mit dem bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten PKW aus westlicher Richtung kommend von der O.straße nach links in die H.allee einbog, beteiligt waren. Der genaue Unfallhergang ist zwischen den Parteien streitig.
Durch die Kollision stürzte der Kläger auf die Straße und wurde verletzt. Er wurde mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus gebracht, wo eine mehrfragmentäre dislozierte Claviculaschaftfraktur am linken Oberkörper, eine Schädelprellung sowie eine beidseitige Unterschenkelprellung diagnostiziert wurden. Die Behandlung und Operation erfolgte stationär vom 7. bis zum 11.05.2013. Im Rahmen der Nachbehandlung wurde dem Kläger eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum vom 22.–26.05.2013 ausgestellt, vom 2.05.2013 bis zum 19.07.2013 lag eine MdE von 100 % vor.
Bei dem Unfall wurden das Fahrrad des Klägers und dessen Rucksack so stark beschädigt, dass die Reparaturkosten die Kosten einer Neuanschaffung übersteigen. Der Restwert des Rades beträgt EUR 500,00, der des Rucksacks EUR 20,00. Außerdem wurde die Brille des Klägers beschädigt, und zwar sowohl das Gestell als auch die Gläser. Die Brille hatte er am 8.10.2008 für EUR 1.180,00 erworben. Insoweit wird auf die Anlage K 7, Bl. 23, Bezug genommen. Für die Fahrt zu unfallbedingt erforderlichen ärztlichen Untersuchungen entstanden dem Kläger Kosten in Höhe von EUR 50,00.
Mit Schreiben vom 29.05.2013 (Anlage K 4, Bl. 16 ff.) machte der Kläger bei der Beklagten zu 1) von ihm behauptete Unfall bedingte Schäden geltend, nämlich ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 2.000,00, einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von EUR 160,00, einen Fahrradschaden in Höhe von EUR 500,00, einen Schaden an der Brille in Höhe von EUR 900,00 und am Rucksack in Höhe von EUR 20,00 sowie Fahrtkosten in Höhe von EUR 50,00.
Die Beklagte zu 1) regulierte den Schaden teilweise, wobei sie die von Kläger für Fahrrad, Rucksack und Fahrtkosten angesetzten Summen akzeptierte, den Schaden an der Brille mit EUR 750,00 annahm und diese Positionen unter Ansetzung eines klägerischen Mitverschuldens von 50 %, also in Höhe von EUR 660,00, regulierte. Dem Kläger wurde weiter ein Vorschuss auf das Schmerzensgeld in Höhe von EUR 1.500,00 gezahlt und ihm Anwaltskosten in Höhe von EUR 120,67 erstattet.
Der Kläger behauptet, er habe mit langsamer Geschwindigkeit die Fußgängerampel überquert. Die Beklagte zu 2) hätte beim Abbiegevorgang erkennen können, das er die Straße nicht nur überqueren wollte, sondern bereits dabei war, diese zu überqueren. Der Restwert seiner Brille betrage EUR 900,00. Es sei nur ein geringer Abzug vorzunehmen, da diese kaum Gebrauchsspuren aufgewiesen hätte.
Er meint, dass ihm auf Grund der erlittenen Verletzungen ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 2.000,00 zustehen würde. Seine Erwerbsfähigkeit sei entsprechend der ärztlichen Atteste gemindert gewesen. Seine Schulter sei über einen Zeitraum von drei Wochen verbunden gewesen. Auch nach dem 19.07.2013 habe er noch Schmerzen in der Schulter gehabt. Weiter fordert er den Ersatz eines Haushaltsführungsschadens in Höhe von EUR 160,00 und trägt hierzu vor, dass ihm die Haushaltsführung für zwei Wochen auf Grund des Unfalls unmöglich gewesen wäre. Die Summe von EUR 160,00 würde sich aus einer Haushaltstätigkeit (für Reinigung, Kochen etc.) von 10 Stunden/Woche bei einem Stundensatz von EUR 8,00 ergeben.
Er meint, dass ihn kein Mitverschulden an dem Unfall treffen würde, insbesondere habe er nicht gegen die Vorschrift des § 26 StVO ...