Rz. 360

Bei Totalschäden entstehen Kosten für die Abmeldung des verunfallten Fahrzeugs und die Anmeldung des angeschafften Ersatzfahrzeugs.

 

Rz. 361

Die übliche An- und Abmeldekostenpauschale beträgt nahezu bundeseinheitlich zwischen 50 EUR und 75 EUR (OLG Naumburg DAR 1998, 18: 140 DM; OLG Stuttgart zfs 1996, 414 und DAR 2000, 35: 150 DM; LG Hannover DAR 1999, 219: 150 DM). Diese Pauschale beinhaltet auch die Kosten für neue amtliche Kennzeichen.

 

Rz. 362

Die Pauschalabrechnung wird aber zunehmend von den Versicherern ganz abgelehnt oder zumindest mit viel zu geringen Beträgen reguliert. Da nützt es auch nicht mehr, sich die üblicherweise anfallenden Belege für Abmeldegebühr, Anmeldegebühr und Preis neuer Kennzeichen zu kopieren und der Versicherungskorrespondenz als Nachweis für derartige "übliche Kosten" beizufügen. Denn der Einwand, es könne ja ein Ersatzfahrzeug mit den daran befestigten (alten) Nummernschildern lediglich umgemeldet worden sein, sodass Kosten für neue Schilder ja entfielen, ist nicht von der Hand zu weisen.

 

Rz. 363

Vereinzelt wird auch eine so genannte Wiederbeschaffungspauschale zuerkannt. Dabei handelt es sich um einen Betrag, der erforderlich ist, um das als Ersatz für das total beschädigte Fahrzeug angeschaffte Fahrzeug von einem Sachverständigen auf seine Gleichwertigkeit und vor allem Unfallfreiheit hin zu untersuchen (AG Delmenhorst – 4C 599/97 IV; weitere Zitate siehe § 7 Rdn 310 ff.).

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