Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Schmerzensgeldanspruch sowie weitere Schadensersatzansprüche geltend.
Am 14.05.1993 ereignete sich in L. an der Kreuzung Sch.-Straße/M.-Straße ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger mit seinem Pkw Fiat Uno, amtliches Kennzeichen ..., sowie der bei der Beklagten haftpflichtversicherte J.S. beteiligt waren; unstreitig haftet der Versicherungsnehmer der Beklagten hierfür zu 100 %.
Der Kläger, der bei der Firma O. in St. als Maschinenbautechniker beschäftigt war, erlitt bei diesem Unfall ein HWS-Schleudertrauma ohne knöcherne Verletzungen und war vom 14.05.1993 bis zum 13.06.1993 zu 100 % arbeitsunfähig; zur Behandlung wurde dem Kläger eine Cervikalstütze sowie Ruhe verordnet. Während der Arbeitsunfähigkeit konnte der Kläger gleichwohl einen Pkw führen. Zeitweise, insbesondere nach längerer körperlich gleichartiger Belastung oder stärkerer Anstrengungen treten noch Beschwerde auf.
Bei dem Unfall erlitt das Fahrzeug des Klägers einen Totalschaden; es wurde am 19.05.1993 abgemeldet, wofür der Kläger eine Gebühr von DM 13,50 bezahlen musste. Der Kläger hat sich dann um ein Ersatzfahrzeug bemüht und - nach erfolgreicher Suche - dieses schließlich am 16.06.1993 angemeldet; ihm wurde dabei für den Pkw das amtliche Kennzeichen ... zugeteilt. Für die Umschreibung musste er eine Gebühr von DM 43,80 entrichten. Für 14 Tage Nutzungsausfall zahlte die Beklagte dem Kläger insgesamt DM 728.
Die Beklagte hat dem Kläger bereits ein Schmerzensgeld in Höhe von DM 1.800 gezahlt.
Mit Schreiben vom 21.05.1993 hat der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zum 01.06.1993 zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes und einer Unkostenpauschale für die Ab- und Anmeldung aufgefordert.
Der Kläger trägt vor,
es sei ein Schmerzensgeld in Höhe von DM 2.500 angemessen. Im Übrigen könne er für die bei der Abmeldung des verunfallten und der Anmeldung des ersatzweise angeschafften Fahrzeugs sowie der Suche nach einem Ersatzfahrzeug angefallen Unkosten pauschal DM 150 verlangen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. über das anerkannte Schmerzensgeld von DM 1.800 hinaus ein weiteres Schmerzensgeld zu bezahlen, dessen Höhe- in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 20.10.1993 (Datum der Rechtshängigkeit),
2. an den Kläger DM 150 zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 01.07.1993 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor,
angesichts der Verletzungen sei ein Schmerzensgeld in Höhe der bereits gezahlten DM 1.800 angemessen. Angesichts der vom Kläger vorgetragenen Verletzungen sei davon auszugehen, dass die gezahlte Nutzungsentschädigung zu Unrecht gezahlt worden sei; insoweit werde mit dem geltend gemachten Anspruch auf Auslagenpauschale aufgerechnet.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.
I.
Der Kläger kann von der Beklagten gemäß §§ 823, 847 Abs. 1 BGB, 3 PflVG ein weiteres Schmerzensgeld von DM 200 (1), gemäß §§ 823, 251 BGB, § 7 StVG DM 150 als Schadensersatz (2) sowie gemäß §§ 284, 288, 289 4 % Zinsen aus DM 150 ab dem 01.07.1993 und aus weiteren DM 200 ab dem 20.10.1993 (Datum der Rechtshängigkeit) (3). Dieser Anspruch ist nicht durch Aufrechnung erloschen (4).
1. In Hinblick auf die Funktion des Schmerzensgeldes, den Geschädigten zum einen in die Lage zu versetzen, sich - als Ausgleich - Erleichterungen und Annehmlichkeiten an Stelle derer zu verschaffen, deren Genuss ihm durch die Verletzung unmöglich gemacht wurden und zum anderen zu dessen Genugtuung für das ihm zugefügte Unrecht zu dienen, und in Anbetracht dessen, dass der Geschädigte zwar knapp einen Monat zu 100 % in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert war, er aber während dieser Zeit durchaus in der Lage war, ein Kraftfahrzeug zu führen, keine stationäre Behandlung erforderlich war und der Geschädigte nur noch gelegentlich über - nicht näher spezifizierte - Beschwerden klagt, er keine weiteren Verletzungen erlitten hat und der Schädiger zudem nicht vorsätzlich handelte, erschien ein Schmerzensgeld von insgesamt DM 2.000 angemessen (vgl. dazu auch Urteil des AG Viersen vom 05.09.1990 in ZfS 1990, 404 [DM 1.200], Urteil des AG Hamburg vom 06.07.1990 in ZfS 1991, 191 [DM 1.200], Urteil des AG Rendsburg vom 08.12.1987 in ZfS 1988, 383 [DM 1.200 für das sechswöchige Tragen einer Schanz'schen Krawatte], Urteil des LG Lüneburg vom 14.03.1991 - unveröffentlicht, entnommen der Schmerzensgelddatei IMMDAT - [DM 1.500], Urteil des LG Oldenburg vom 17.10.1990 in ZfS 1991, 10 [DM 1.500], Urteil des LG Augsburg vom 10.07.1990 in ZfS 1990, 340 [DM 1.500], Urteil des AG Friedberg vom 25.07.1991 - unveröffentlicht, entnommen der Schmerzensgelddatei IMMDAT - [DM 2.000 bei 41 Tage MdE von 100 %).
2. Die Beklagte hat zudem gemäß § 251 BGB die Vermögenseinbußen zu ersetzen, die der Kläger bei der Abmeldung des zerstörten Altfahrzeugs und der ...