Tenor

  • 1.

    Das Versäumnisurteil vom 16.01.1997 wird aufrechterhalten.

  • 2.

    Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreites.

  • 3.

    Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 3.000,00 DM fortgesetzt werden.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt Schmerzensgeld und Ersatz seines materiellen Schadens wegen einer Körperverletzung durch den Beklagten.

Am Abend des 06.09.1996 schlug der Beklagte den Kläger grundlos mit der Faust derart auf den Mund, daß der Kläger bewußtlos wurde. Der Kläger erlitt eine Platzwunde an der Oberlippe, eine Gehirnerschütterung, Prellungen an der Brust, der linken Schulter und am linken Oberarm. Er war einen Tag in stationärer Krankenhausbehandlung. Die Platzwunde wurde durch dreischichtige Nähte versorgt. Anschließend befand er sich in hausärztlicher Behandlung. Vom 07.09.1996 bis zum 21.09.1996 war er zu 100 % arbeitsunfähig.

Mit Versäumnisurteil vom 16.01.1997 wurde der Beklagte zur Zahlung von 2.000,00 DM Schmerzensgeld und 150,00 DM Schadensersatz für Attestkosten und allgemeine Unkosten verurteilt. Gegen das dem Beklagten am 20.01.1997 zugestellte Urteil hat er am 31.01.1997 Einspruch eingelegt.

Der Kläger beantragt,

das Versäumnisurteil vom 16.01.1997 aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil vom 16.01.1997 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Höhe des Schmerzensgeldes sei für ein "Plätzwündele" unangemessen.

 

Entscheidungsgründe

Der zulässige, insbesondere rechtzeitige Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 16.01.1997 ist unbegründet. Die zulässige Klage ist begründet.

Gemäß § 847 Abs. 1 BGB hat der Kläger wegen der ihm zugefügten vorsätzlichen Körperverletzung Anspruch auf Ersatz eines angemessenen Schmerzensgeldes. Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes sind u.a. Größe, Dauer, Heftigkeit der Schmerzen, Dauer der stationären Behandlung und der Arbeitsunfähigkeit, Vermögensverhältnisse des Schädigers und des Geschädigten und der Grad des Verschuldens des Schädigers, wobei die Bestrafung des Täters wegen einer vorsätzlichen Tat den Anspruch nicht mindert (vgl.: Palandt/Thomas, BGB, 55. Aufl. 1996, § 847, Rz. 11).

Danach entlastet es den Beklagten nicht, daß er wegen der gegenständlichen Art mit Urteil des Amtsgerichtes Lörrach vom 25.02.1997, 34 Cs 364/96, rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen á 20,00 DM verurteilt worden ist.

Auch unter Berücksichtigung der schlechten Vermögensverhältnisse beider Parteien erscheint ein Schmerzensgeld von 2.000,00 DM als angemessen. Der Kläger erlitt keinesweg nur ein "Plätzwündele", er mußte sich vielmehr einer Operation der Oberlippenplatzwunde unterziehen und war aufgrund der Gehirnerschütterung immerhin zwei Wochen zu 100 % arbeitsunfähig. Im Hinblick auf die erheblichen Schmerzen, die der Schlag verursacht haben dürfte, wurde mit einem Betrag von 2.000,00 DM den schlechten Vermögensverhältnissen ausreichend Rechnung getragen.

Der Anspruch auf Ersatz der Attestkosten und der Unkostenpauschale folgt aus § 823 BGB.

Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 284, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre rechtliche Grundlage in § 709 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3018398

ZfS 1997, 252 (Volltext mit red. LS)

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