Tatbestand

Am 15.02.1993 versuchten die Beklagten gemeinschaftlich, in das Anwesen N.-Straße 9 in S., das Nachbarhaus des Klägers, einzubrechen. Sie hatten bereits die Kellertür geöffnet und waren im Kellerraum. Der Kläger war durch die Geräusche aufmerksam geworden und hatte sich mit seinem Hund auf das Nachbargrundstück begeben. Er forderte die Beklagten auf, ihr Vorhaben aufzugeben und herauszukommen.

Der Kläger behauptet, daraufhin hätten die beiden Beklagten den Kläger angegriffen. Während der eine - wohl der Beklagte zu 2) - mit der Bemerkung: "Ich habe ein Messer" einen Gegenstand in Richtung des Klägers gestoßen habe - tatsächlich war es ein Schraubenzieher -, habe der andere - wohl der Beklagte zu 1) mit einer Eisenstange auf den zwischenzeitlich losgelassenen Hund des Klägers eingeschlagen. Als beide flüchteten, ist der Kläger ihnen nachgesetzt. Auf der aus dem Garten führenden Treppe oben angekommen, habe der Beklagte zu 2) den nachfolgenden Kläger mit großer Wucht in den Unterleib getreten. Dadurch habe der Kläger eine Hodenprellung und Prellung des Unterarms erlitten. Der Beklagte zu 1) sei über den Hund des Klägers gestolpert und zu Fall gekommen. Als der Kläger ihn festhalten wollte, habe der Beklagte ihm seinen Ellenbogen mit voller Wucht ins Gesicht gerammt und ihm gegen das Schienbein getreten. Durch die erlittenen Verletzungen - multiple Prellungen - sei der Kläger vom 15.02. bis 07.03.1993 arbeitsunfähig gewesen. Mit der Klage verlangt er ein Schmerzensgeld von 3.500 DM, ferner 30 DM Attestkosten, 30 DM Reinigungskosten für die verschmutzte Kleidung und 50 DM Unkostenpauschale.

Der Kläger behauptet, auch sein Hund sei durch die Schläge der Beklagten verletzt worden. Hierfür seien Behandlungskosten von 109,2S DM angefallen, die er mit der Klage geltend macht.

Der Kläger stellt den Antrag:

die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 3.719,25 DM nebst 8,5 % Zinsen seit dem 01.08.1993 zu zahlen.

Der Kläger beantragt ferner den Erlass eines Versäumnisurteils gegen den Beklagten zu 1).

Entsprechend dem Antrag des Klägers ist im Termin vom 16.08.1994 ein Teilversäumnisurteil gegen den Beklagten zu 1) ergangen, wonach dieser verurteilt wurde, als Gesamtschuldner neben dem Beklagten zu 2) an den Kläger 3.719,25 DM nebst 8,5 % Zinsen seit 01.08.1993 zu zahlen.

Der Beklagte zu 2) beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 1) hatte zunächst mit Schriftsatz vom 29.11.1993 Klageabweisung beantragt. Mit Schriftsatz vom 09.02.1994 hat er die Forderung anerkannt und mit Schriftsatz vom 04.03.1994 mitgeteilt, aus Kostengründen solle gegen ihn ein Versäumnisurteil ergehen. Er war am Termin vom 16.03.1992 nicht selbst anwesend oder vertreten.

Der Beklagte zu 2) behauptet, die Beklagten seien geflüchtet, ohne den Kläger in irgendeiner Form tätlich anzugreifen. Er bestreitet mit Nichtwissen, dass der Hund durch Schläge mit einer Eisenstange verletzt worden sei.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und wegen des Verfahrensablaufs wird auf den gesamten Inhalt der Akte Bezug genommen. Ferner wird auf den Inhalt der Akte 6 Js 14106/93 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken, die zu Informationszwecken beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, verwiesen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16.03.1994 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten zu 2) als Gesamtschuldner neben dem Beklagten zu 1) auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gemäß §§ 823, 830, 847, 840 BGB.

Durch die Aussagen der Zeugen Sch. und K. und das ärztliche Attest ist bewiesen, dass der Kläger von den Beklagten, als er diese bei ihrem Einbruchsversuch aufstörte, angegriffen und verletzt wurde. Der Zeuge K. hat zwar nichts von den Tätlichkeiten mitbekommen, er hat aber gesehen, dass der Kläger in gebückter Haltung ankam und Schmerzen hatte. Auch die Zeugin Sch. hat von den Tätlichkeiten hinter dem Haus nichts gesehen, sie hat aber einen Schmerzensaufschrei ihres Mannes gehört und die Drohung eines der Täter: "Ich habe ein Messer". Sie hat auch noch gesehen, dass vor dem Haus einer der beiden nach dem Kläger geschlagen hat, und zwar ins Gesicht. Schließlich hat sie bestätigt, dass der Kläger verletzt war, insbesondere habe er ca. drei Wochen lang Schmerzen im Genitalbereich gehabt. Durch das Attest des Dr. B. vom 08.04.1993, bei dem der Kläger vom 15.02. bis 07.03.1993 in Behandlung war, ist bewiesen, dass der Kläger multiple Prellungen erlitten hatte, und zwar am linken Hoden, der Nasenwurzel, der linken Tibia und dem linken Unterarm und dass er vom 15.02. bis 07.03.1993 arbeitsunfähig war.

Gemäß § 830 BGB haften beide Beklagten für die gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung unabhängig davon, wer im Einzelnen dem Kläger welche Verletzungen zugefügt hat, denn beide wollten sich nach dem gemeinschaftlich begangenen Einbruchsversuch durch Flucht der Feststellung ihrer Personalien entziehen und haben deshalb den Kläger angegri...

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