Rz. 4

Beauftragt der Geschädigte einen Sachverständigen, geschieht das im Rahmen seiner Darlegungs- und Beweislast zur Höhe seines Schadensersatzanspruchs. Nach einhelliger Meinung gehören daher die Kosten eines Sachverständigengutachtens zu dem vom Schädiger zu tragenden Herstellungsaufwand gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (BGH VersR 2016, 1133; VersR 2017, 636).

 

Rz. 5

Zur Frage der sog. Bagatellgrenze, der Gutachterauswahl und zu den Mindestinhalten eines Sachverständigengutachtens vgl. oben § 7 Rdn 16 ff.

In zwei Entscheidungen vom 21.6.2016 hat der BGH (VI ZR 475/15 – VersR 2016, 1330; VI ZR 476/15 – zfs 2017, 264) zur formularmäßigen Sicherungsabtretung an einen Sachverständigen entschieden, dass eine Abtretung des Schadensersatzanspruchs nicht nur bezogen auf die Schadensposition der Sachverständigenkosten, sondern (hilfsweise) auch auf weitere Schadenspositionen (wie Wertminderung, Nutzungsausfall, Nebenkosten und Reparaturkosten) als überraschende Klausel gem. § 305c Abs. 1 BGB unwirksam ist.

Ferner hat der BGH in einer noch jüngeren Entscheidung (BGH vom 17.7.2018 – VI ZR 274/17 – VersR 2018, 1460) festgestellt, dass eine "zur Sicherung erfüllungshalber" erfolgte Abtretung an den Sachverständigen jedenfalls wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot dann unwirksam ist, wenn in der Abtretungsklausel zugleich die Geltendmachung der Honorarforderung gegen den Abtretenden möglich bleibt sowie eine Weiterabtretung des Schadensersatzanspruchs vom Sachverständigen an einen Dritten (Inkasso) vorgesehen ist. Der BGH beanstandet insoweit zu Recht, dass im Falle der nach der Klausel ausdrücklich vorbehaltenen Geltendmachung des Honoraranspruchs gegen den Auftraggeber (nach Ablehnung der Zahlung aufgrund der Abtretung durch den gegnerischen Haftpflichtversicherer) nach der Zahlung keine Möglichkeit vorgesehen ist, wie der Auftraggeber seinen Schadensersatzanspruch zurückerhält, da eine – in der Klausel noch nicht einmal ausdrücklich vorgesehene – Rückabtretung dem Sachverständigen im Falle der Weiterabtretung gar nicht möglich ist.

a) Reparaturbescheinigung

 

Rz. 6

Zu den zu ersetzenden Sachverständigenkosten zählen auch die Kosten einer Reparaturbescheinigung des Sachverständigen aufgrund einer Nachbesichtigung, soweit der Geschädigte einen solchen Nachweis für die Geltendmachung eines Nutzungsausfallschadens benötigt, so insbesondere, wenn er das Fahrzeug in Eigenregie repariert hat (AG Aachen NZV 2006, 45; AG Kaiserslautern zfs 2014, 559; AG Fulda NZV 2015, 509; AG Berlin-Mitte v. 12.11.2014 – 104 C 3098/13 – DV 2015, 42); jedenfalls dann, wenn der Versicherer die Reparaturbescheinigung angefordert hat (OLG Frankfurt a.M. r+s 2017, 664). Problematisch kann es allerdings sein, wenn die Reparaturbescheinigung des Sachverständigen weder Angaben zum konkreten Reparaturzeitraum noch zu den tatsächlich ausgeführten Arbeiten enthält, weil sie dann nach einem Teil der Rechtsprechung als Nachweis für den konkreten Ausfallzeitraum und damit für die Zuerkennung eines Nutzungsausfallschadens nicht genügt (OLG Frankfurt a.M. r+s 2017, 664; OLG München r+s 2014, 369; OLG Frankfurt a.M. NZV 2010, 525).

Auch eine neuere Entscheidung des BGH (v. 24.1.2017 – VI ZR 146/16 – VersR 2017, 440) beschäftigt sich mit den Kosten einer Reparaturbescheinigung. Obwohl die Erstattungsfähigkeit im dortigen Fall zum Zwecke des Nachweises einer ordnungsgemäßen Reparatur bei einem späteren Verkauf oder weiteren Unfallschaden verneint wurde, äußerte sich der BGH dahingehend, dass die Erstattungsfähigkeit z.B. zum Zwecke der Abrechnung eines Nutzungsausfallschadens durchaus in Betracht käme.

b) Qualität und Brauchbarkeit

 

Rz. 7

Der Geschädigte kann, sofern ihn weder bei der Auswahl noch bei der Abnahme des Gutachtens eines Sachverständigen ein Verschulden trifft, die Kosten eines zur Schadensbezifferung notwendigen Gutachtens unabhängig von dessen Richtigkeit und Brauchbarkeit ersetzt verlangen (OLG Hamm NZV 1993, 149; 1994, 393; OLG Saarbrücken zfs 2003, 308 ff.).

 

Rz. 8

Selbst wenn das Gutachten mangelhaft sein sollte, hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der von ihm aufgewandten Kosten für ein solches Gutachten (OLG Hamm DAR 2001, 506; OLG Düsseldorf DAR 2006, 324; OLG Köln DAR 2012, 638; OLG Düsseldorf NZV 2018, 207; AG Dortmund DAR 2006, 283). Das Risiko eines Falschgutachtens trägt allein der Schädiger (AG Tecklenburg zfs 1990, 372; AG Saarlouis zfs 1997, 96).

 

Rz. 9

Allerdings kann es Streit geben, wenn das Gutachten offenkundig falsch ist oder es sich um ein Gefälligkeitsgutachten handelt. Selbst die Kosten für ein derart unverwertbares Gutachten sind allerdings vom Schädiger grundsätzlich zu tragen (LG Heilbronn zfs 1989, 195; AG Augsburg zfs 1990, 194 und 228; AG Tecklenburg zfs 1990, 372).

 

Rz. 10

Es wird aber auch die gegenteilige Ansicht vertreten (OLG Hamm r+s 1993, 102; LG Bochum zfs 1990, 346), vor allem dann, wenn der Sachverständige mit dem Inhaber einer Werkstatt identisch ist (AG Köln zfs 1986, 236).

 

Rz. 11

Eine Ausnahme kommt stets dann in Betracht, wenn der Geschädigte die mangelnde Qualifikatio...

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