(a) Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin

 

Rz. 579

Die Terminsgebühr erhält der Anwalt zum einen für die Teilnahme an einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin vor Gericht (Abs. 3 Alt. 1 Vorbem. 3 VV RVG). Dies entspricht dem bisherigen Anwendungsbereich des § 31 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BRAGO a.F.

(b) Von einem Sachverständigen anberaumter Termin

 

Rz. 580

Darüber hinaus erhält der Anwalt die Terminsgebühr auch dann, wenn er lediglich an einem von einem Sachverständigen anberaumten Termin teilnimmt (Abs. 3 Alt. 2 Vorbem. 3 VV RVG). Hierzu zählt u.a. die Teilnahme an Terminen in einem selbstständigen Beweisverfahren. Aber auch Termine bei einem vorbereitenden Sachverständigengutachten nach § 358a ZPO werden hier erfasst.

 

Rz. 581

 

Beispiel

Das Gericht erlässt nach § 358a ZPO einen vorbereitenden Beweisbeschluss zur Aufklärung des Unfallhergangs und beauftragt einen Sachverständigen. Dieser ordnet einen Ortstermin an der Unfallstelle an, zu dem die Anwälte erscheinen. Hiernach erstellt der Sachverständige ein schriftliches Gutachten, worauf die Klage (Wert: 10.000 EUR) zurückgenommen wird. Obwohl ein gerichtlicher Verhandlungstermin nicht stattgefunden hat, haben die Anwälte nach Nr. 3104 VV RVG i.V.m. Abs. 3 Vorbem. 3 VV RVG eine Terminsgebühr verdient.

Zu rechnen ist wie folgt:

 
1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG (Wert: 10.000 EUR) 725,40 EUR
1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG (Wert: 10.000 EUR) 669,60 EUR
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 1.415,00 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 268,85 EUR
Gesamt 1.683,85 EUR

(c) Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts

 

Rz. 582

Neu gegenüber der BRAGO ist darüber hinaus, dass der Anwalt die Terminsgebühr auch dann erhält, wenn lediglich Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens geführt werden (Abs. 3 Alt. 3 Vorbem. 3 VV RVG). Auch in diesem Fall erhält der Anwalt eine 1,2 Terminsgebühr.

 

Rz. 583

 

Beispiel

Nach Klageerhebung ruft der Sachbearbeiter des beklagten Versicherers beim Anwalt an, um sich mit ihm zu einigen. Für diese Besprechung ist bereits die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG i.V.m. Abs. 3 Alt. 3 Vorbem. 3 VV RVG) angefallen. Ob es zu einer Einigung kommt oder nicht, ist dabei unerheblich.

Zu rechnen ist ebenso wie im vorstehenden Beispiel.

 

Rz. 584

Die Klage muss auch noch nicht erhoben sein. Es reicht aus, dass Klageauftrag erteilt war (BGH DAR 2007, 551 = NJW-RR 2007, 720 = AGS 2007, 166 = AnwBl 2007, 381).

 

Rz. 585

 

Beispiel

Der Anwalt hat den Auftrag, die Klage einzureichen. Bevor dies geschieht, ruft der Sachbearbeiter des zu verklagenden Versicherers an, um einen Rechtsstreit zu vermeiden. Auch hier entsteht die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG.

Zu rechnen ist wie folgt (falls der Versicherer die Ansprüche voll anerkennt und es daher nicht mehr zur Klageerhebung kommt):

 
0,8 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3101 Ziff. 1 VV RVG (Wert: 10.000 EUR) 446,40 EUR
1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG (Wert: 10.000 EUR) 669,60 EUR
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 1.136,00 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 215,84 EUR
Gesamt 1.351,84 EUR
 

Rz. 586

Die Besprechung muss auch nicht mit der Partei des Rechtsstreits geführt sein. Besprechungen mit Dritten reichen aus.

 

Beispiel

Der Anwalt hat nur Fahrer und Halter verklagt, nicht aber auch den Versicherer. Dieser meldet sich aber nach Klageerhebung, um eine Erledigung herbeizuführen. Obwohl der Versicherer nicht Partei ist, entsteht für die Besprechung mit ihm die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG.

Zu rechnen ist wie im vorstehenden Beispiel.

(d) Schriftliches Verfahren

 

Rz. 587

Auch in schriftlichen Verfahren nach §§ 128, 495 a, 307 Abs. 2 ZPO erhält der Anwalt die volle 1,2 Terminsgebühr (Abs. 1 Nr. 1 Anm. zu Nr. 3104 VV RVG).

(e) Schriftlicher Vergleich

 

Rz. 588

Die Terminsgebühr entsteht auch dann, wenn ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird, ohne dass es zu einem Termin gekommen ist. Sie entsteht daher z.B. jetzt auch, wenn das Gericht einen Einigungsvorschlag unterbreitet und dieser dann schriftsätzlich nach § 278 Abs. 6 ZPO angenommen und durch Beschluss festgestellt wird, ohne dass es darauf ankommt, ob der Vergleich in einem der in Abs. 1 Nr. 1 Anm. zu Nr. 3104 VV RVG genannten schriftlichen Verfahren geschlossen wird (BGH NJW 2006, 157 = AGS 2006, 540 = AnwBl 2006, 71; BGH NJW-RR 2006, 1507 = AGS 2006, 488 = AnwBl 2006, 676; BGH NJW-RR 2007, 1149 = AGS 2007, 341 = AnwBl 2007, 462).

 

Rz. 589

 

Beispiel

Nach Klagerhebung über 10.000 EUR schlägt das Gericht den Parteien vor, sich auf eine Zahlung von 7.500 EUR zu einigen. Beide Parteien nehmen diesen Vorschlag schriftsätzlich an. Für die schriftsätzliche Annahme des Vergleichsvorschlags entsteht sowohl die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG als auch die Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 VV RVG.

Zu rechnen ist wie folgt:

 
1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG (Wert: 10.000 EUR) 725,40 EUR
1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG (Wert: 10.000 EUR) 669,60 EUR
1,0 Einigungsgebühr gem. Nr. 1000, 1003 VV RVG (Wert: 10.000 EUR) 558,00 EUR
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 1.973,00 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RV...

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