Rz. 346

Anders ist das bei Motorradschutzhelmen. Hier wird fast immer eingewandt, es sei nur der Zeitwert zu ersetzen. Das ist umso unverständlicher, als es sich bei einem Motorradhelm – wie beim Sicherheitsgurt – um einen reinen Sicherheitsgegenstand handelt.

 

Rz. 347

Durch den Austausch eines Helms tritt keinerlei messbare Vermögensvermehrung bei dem Geschädigten ein, weil ihm die Art und der Zustand des Helmes so lange gleichgültig sein dürfte, wie er nur unbeschädigt und gegen die Folgen eines Sturzes zu schützen in der Lage ist (AG Bad Schwartau DAR 1999, 458). Zudem empfiehlt jeder Sachverständige aus reinen Sicherheitsgründen den Austausch eines unfallbeschädigten Helms.

 

Rz. 348

Bei einem Helm handelt es sich gerade nicht um ein Verschleißteil, das von Zeit zu Zeit ausgetauscht wird. Deshalb erspart der Geschädigte auch keine Aufwendungen, wenn er sich unfallbedingt einen neuen Helm zulegt. Ein Motorradhelm dient keinerlei Schönheitszwecken (AG Oldenburg – 17 C 84/95 V). Deshalb gibt es bei Motorradhelmen grundsätzlich keinen Abzug neu für alt (so auch LG Darmstadt DAR 2008, 89; AG Bad Schwartau zfs 2000, 488).

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