Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 08.06.2005) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 08. Juni 2005 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.433,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2003 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 3.500 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2003 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 60 % des zukünftigen materiellen und immateriellen Schadens aus dem Unfall vom 16.04.2003 zu ersetzen, soweit Schadensersatzansprüche des Klägers nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.Im übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 17 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 83 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig und überwiegend begründet. Der Schadensersatzanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 7, 17 Abs. 1, 2, 18 StVG, 823 BGB, 3 Nr. 1, 2 PflVG.
I.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist zunächst davon auszugehen, dass sich der Unfall vom 16.04.2003 bei dem Betrieb des Fahrzeugs des Beklagten zu 1.) im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG ereignet hat.
Für eine Zurechnung zur Betriebsgefahr kommt es maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang des KFZ steht. Danach rechtfertigt die Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle allein noch nicht die Annahme, der Unfall sei bei dem Betrieb dieses Fahrzeugs entstanden. Erforderlich ist vielmehr, dass die Fahrweise oder der Betrieb dieses Fahrzeugs zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen hat. Andererseits hängt die Haftung gemäß § 7 StVG nicht davon ab, ob sich der Führer des im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs verkehrswidrig verhalten hat, und auch nicht davon, dass es zu einer Kollision der Fahrzeuge gekommen ist. Selbst ein Unfall infolge einer voreiligen - also objektiv nicht erforderlichen - Abwehr- oder Ausweichreaktion ist gegebenenfalls dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zuzurechnen, das diese Reaktion ausgelöst hat (BGH NJW 2005, 2081 m.w.N.; Senat, Urteil vom 21.11.2005, Az. 1 U 74/05).
Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang erörtert, ob der Kläger sich zu der von ihm eingeleiteten Bremsung, die zu dem Sturz führte, durch das Fahrmanöver des Beklagten zu 1.) veranlasst sehen durfte und ob die Bremsung objektiv erforderlich war, um eine Kollision zu vermeiden, kommt es hierauf nicht an.
Für die Frage, ob es zu dem Unfall bei dem Betrieb des Fahrzeugs des Beklagten zu 1.) im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG gekommen ist, kommt es vielmehr allein darauf an, dass die - möglicherweise als Schreckreaktion überzogene - Bremsung des Klägers durch das Fahrmanöver des Beklagten zu 1.) veranlasst worden ist. So steht die Bremsung durch den Kläger in nahem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang zu dem Abbiegemanöver des Beklagten zu 1.) in die Feuerwehreinfahrt. Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Kläger aus einem anderen Grund als dem Fahrmanöver des Beklagten zu 1.), das angesichts des Kreuzens der Fahrspur des Klägers grundsätzlich geeignet war, für diesen als Motorradfahrer eine erhebliche Gefährdung darzustellen und von diesem daher "subjektiv vertretbar" auch als solche empfunden werden konnte, abgebremst hat und infolgedessen gestürzt ist. Ein solcher Anhaltspunkt ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem Verlauf der Bremsspur auf dem Zebrastreifen. Zwar verläuft diese in Richtung der Fahrbahnbegrenzung. Hieraus kann aber nicht geschlossen werden, dass der Kläger schon vor der Bremsung auf die Fahrbahnbegrenzung zugesteuert hat und deshalb mit der Folge des Sturzes gezwungen war, abzubremsen. Denn bei dieser Bremsspur kann es sich auch um die Spur des seitlich wegrutschenden Vorder- oder Hinterrades des Motorrades handeln. Der Kläger hat auch unmittelbar am Unfallort gegenüber der Polizei angegeben, er habe sich wegen des Autos des Beklagten zu 1.) erschreckt und gebremst. Auch nach der Aussage des Zeugen D., der das Motorrad wegen seines Geräusches auch schon vor dem Sturz beobachtet hat, haben sich im Fahrverhalten des Klägers in der Annäherung bis zu der Bremsung keine Auffälligkeiten ergeben, die dafür sprechen könnten, dass die Bremsung eine andere Ursache hatte als den Umstand, dass der Beklagte zu 1.) seine Fahrbahn kreuzte.
II.
Da es sich bei dem Unfall für keinen der Unfallbeteiligten um ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG handelt, hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz gemäß