Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 09.10.2006) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 09. Oktober 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 14e Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Kläger kann von den Beklagten keinen über den bereits vorprozessual gezahlten und noch zusätzlich in 1. Instanz zugesprochenen materiellen und immateriellen Schadensersatz hinausgehenden Betrag anlässlich des Verkehrsunfalls vom 01.09.2005 verlangen.
Die Bewertung der beiderseitigen Verantwortungsbeiträge für das Unfallgeschehen durch das Landgericht und der sich hieraus ergebende klägerische Mithaftungsanteil von 1/3 sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Insbesondere ist vorliegend entgegen der Auffassung des Klägers keine Sachverhaltskonstellation gegeben, die ausnahmsweise ein vollständiges Zurücktreten des Verantwortungsbeitrages des Klägers rechtfertigen könnte.
I.
Soweit der Kläger mit der Berufung seine weitere Schmerzensgeldforderung in Höhe von 1.500,- EUR weiterverfolgt, steht dem entsprechenden Begehren allerdings nicht eine etwaige Unzulässigkeit der auf die Schmerzensgeldzahlung gerichteten Klage entgegenstehen.
Der Geltendmachung lediglich eines (abgegrenzten) Teils des Schmerzensgeldes durch den Kläger begegnen dem Grunde nach keine rechtlichen Bedenken.
Trotz des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes kann auch ein Schmerzensgeldanspruch unter bestimmten Umständen im Wege der offenen Teilklage -unabhängig von einem zugleich gestellten Feststellungsantrag- geltend gemacht werden (vgl. BGH r+s 2004, 216). Mit dem auf eine uneingeschränkte Klage insgesamt zuzuerkennenden Schmerzensgeld werden alle bereits eingetretenen sowie alle erkennbaren und objektiv vorhersehbaren künftigen unfallbedingten Verletzungsfolgen abgegolten (st. Rspr. des BGH, vgl. nur VersR 1988, 929; VersR 1995, 471). Der Anspruchsteller muss daher im Falle einer Teilschmerzensgeldklage angeben, welche dieser Verletzungsfolgen bei der Bemessung der Anspruchshöhe Berücksichtigung finden sollen und welche nicht (BGH r+s 2004, 216).
Der Kläger hat in der Klageschrift und auch nochmals im Rahmen der Berufungsbegründung ausdrücklich klargestellt, dass es sich auch hinsichtlich der immateriellen Schäden um eine Teilklage handelt. Zwar fehlte es der Klage insoweit ursprünglich an der erforderlichen Individualisierbarkeit des Klagegegenstandes nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO mit der prozessualen Folge, dass es sich um eine unabgegrenzte und damit unzulässige Teilklage handelte. Auf den entsprechenden Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 14.05.2007 hat der Kläger jedoch klargestellt, welche Verletzungsfolgen (Dauerschäden) aus dem vorliegenden Klagebegehren ausgeklammert werden sollen. Damit ist der Streitgegenstand der Teilschmerzensgeldklage hinreichend bestimmbar und individualisierbar.
II.
Hiervon unabhängig bleibt aber die über den bereits vom Landgericht zuerkannten Umfang hinausgehende Klage auf Schmerzensgeld in der Sache ebenso ohne Erfolg wie die ebenfalls mit der Berufung weiter verfolgte Klage auf materiellen Schadensersatz in Höhe von 2.862,15 EUR.
Nachdem die Berechnung des materiellen Schadensersatzes zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz außer Streit steht, ist allein die von dem Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Haftungsquote von 1/3 zu Lasten des Klägers Gegenstand der Berufungsanfechtung.
1.
Der unfallursächliche Verstoß des Beklagten zu 1. gegen die ihm als Linksabbieger obliegenden Sorgfaltspflichten nach § 9 Abs. 3 StVO steht zwischen den Parteien nicht in Streit und bedarf daher an dieser Stelle keiner eingehenden Vertiefung. Insofern kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in seiner angefochtenen Entscheidung verwiesen werden.
Richtig ist auch die Beurteilung des Landgerichts, dass der Beklagte zu 1. mit seinem Fahrverhalten darüber hinaus nicht auch gegen die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO verstoßen hat. Allerdings kommt es entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht wesentlich darauf an, dass für das Erreichen des mit dem Zeichen 314 versehenen öffentlichen Wandererparkplatzes nicht die Überwindung eines Bordsteins erforderlich ist. Vielmehr unterfällt die zu dem Parkplatz führende Zufahrt, in die der Beklagte zu 1. abbiegen wollte, schon nicht dem Grundstücksbegriff des § 9 Abs. 5 StVO. Die Straßenverkehrsordnung verlangt beim Abbiegen in ein Grundstück ein Verhalten des Fahrzeugführers, das eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließt, weil nachfolgende oder auch entgegenkommende Verkehrsteilnehmer in der Regel schwerer als beim Abbiegen in eine Straße oder einen öffentlichen Parkplatz erkennen können, wo der betreffende Verkehrteilnehmer abbiegen will (vgl. OLGR Celle 2007, 129).
Im vorliegenden Fall lassen die ...