Rz. 616

Noch problematischer ist oftmals der Nachweis der Schadenshöhe. In der Regel kann auch hier nur der "Zeitwert" (Wiederbeschaffungswert) ersetzt verlangt werden. Zu dessen Bestimmung ist es vorteilhaft, wenn die Anschaffungsbelege noch vorgelegt werden können. Ansonsten sind zumindest der Anschaffungszeitpunkt und der Anschaffungspreis anzugeben, ggf. ist beides mittels Angabe von Zeugen oder deren schriftlichen Bestätigungen unter Beweis zu stellen. Im Übrigen ist der Wiederbeschaffungswert entweder durch einen Sachverständigen zu ermitteln oder gem. § 287 ZPO zu schätzen.

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