Rz. 479

Inzwischen hat auch der BGH bestätigt, dass es nicht unbillig ist, wenn der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall eine 1,3 Geschäftsgebühr bestimmt (BGH v. 31.10.2006 – VI ZR 261/05 – VersR 2007, 265 = zfs 2007, 102 = r+s 2007, 439 = DAR 2007, 234 = NZV 2007, 181; ebenso OLG Frankfurt DAR 2015, 236; AG Iserlohn zfs 2005, 258; AG Kehlheim zfs 2005, 200; AG München – 343 C 32462/04; AG Ingolstadt – 10 C 1856/04; AG Landstuhl – 4 C 189/04; AG Bielefeld – 41 C 1221/04 und 5 C 1041/04; AG Hagen – 19 C 572/04; AG Gießen – 46 C 2379/04; AG Gelsenkirchen – 32 C 692/04; AG Karlsruhe – 5 C 440/04; AG Frankenthal – 3 C 252/04; AG Lingen – 4 C 1361/04; AG Aachen – 84 C 591/04 und 84 C 591/04; AG Oldenburg – E1 C 1308/04). Der BGH verweist in seiner Urteilsbegründung auf die Vorstellungen des Gesetzgebers, wonach "in durchschnittlichen Fällen die Schwellengebühr von 1,3 eine Regelgebühr darstellt", welche in Einklang mit der Bestimmung stehen, "dass bei überdurchschnittlichen, weil umfangreichen oder schwierigen Tätigkeiten des Rechtsanwalts eine Geschäftsgebühr über 1,3 gerechtfertigt ist" (BGH a.a.O.).

 

Rz. 480

Das AG Berlin-Mitte hat durch Urt. v. 12.4.2005 (3 C 3491/04) festgestellt, dass bei der Unfallabwicklung grundsätzlich eine Gebühr von 1,3 angemessen ist. "Das Gericht geht davon aus, dass es bei der Abwicklung von Verkehrsunfällen heutzutage überhaupt keinen einfach gelagerten Fall mehr gibt, da die Geschädigten eines Verkehrsunfalls in Folge zahlreicher Neuerungen der Gesetzeslage sowie umfangreicher Rechtsprechung zum Schadensersatz gehalten sind abzuschätzen, in welchem Umfang und wie sie ihren Schaden geltend machen dürfen."

Das AG Hamburg hat in seinem Urt. v. 18.3.2005 (52 C 79/04) festgestellt, dass eine Unfallregulierung trotz unstreitiger Verschuldensfrage nicht denkbar geringfügig ist, sondern vielmehr die Regelgebühr von 1,3 rechtfertigt, wenn der Regulierung ein Sachverständigengutachten zugrunde liegt und die Problematik des Nutzungsausfalls beachtet werden muss.

 

Rz. 481

Das Urteil des AG Karlsruhe vom 4.3.2005 (11 C 570/04) stellt fest, dass die Abfassung von drei Schriftsätzen, die Besprechung des Falls und die Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie die Einsicht in die Ermittlungsakte mindestens zu einer durchschnittlichen Angelegenheit führen und eine Gebühr von 1,3 rechtfertigen. Das Gericht stellt nochmals klar, dass sich aus der Schwellengebühr von 1,3 kein neuer Gebührenrahmen mit einer Mittelgebühr von 0,9 ergibt.

 

Rz. 482

Nach dem Urteil des AG Gelsenkirchen (zfs 2005, 255 f.) handelt es sich bei der Abwicklung eines üblichen Verkehrsunfalls grundsätzlich um eine durchschnittliche Angelegenheit, bei der eine Regelgebühr von 1,3 zugrunde gelegt werden kann. Mit dem Geschädigten sei regelmäßig eine Vielzahl der möglichen Schadenspositionen mit jeweiligen Besonderheiten zu besprechen und zu klären. Der Rechtsanwalt ist gehalten, Hinweise auf Verpflichtungen der Geschädigten zur Schadensminderung in verschiedenen Bereichen zu erteilen. Die Gesamttätigkeit rechtfertige bei der Unfallabwicklung mindestens die Regelgebühr.

 

Rz. 483

Nach zum Teil vertretener Ansicht ist der Anwalt selbst bei einfach gelagerten Fällen nicht verpflichtet, seine Gebühren im unteren Rahmen anzusiedeln (AG Lüdenscheid – 92 C 321/04; AG Lörrach – 4 C 2400/04; AG Coburg – 11 C 1347/04; AG Köln – 123 C 654/04).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?