Rz. 580

Darüber hinaus erhält der Anwalt die Terminsgebühr auch dann, wenn er lediglich an einem von einem Sachverständigen anberaumten Termin teilnimmt (Abs. 3 Alt. 2 Vorbem. 3 VV RVG). Hierzu zählt u.a. die Teilnahme an Terminen in einem selbstständigen Beweisverfahren. Aber auch Termine bei einem vorbereitenden Sachverständigengutachten nach § 358a ZPO werden hier erfasst.

 

Rz. 581

 

Beispiel

Das Gericht erlässt nach § 358a ZPO einen vorbereitenden Beweisbeschluss zur Aufklärung des Unfallhergangs und beauftragt einen Sachverständigen. Dieser ordnet einen Ortstermin an der Unfallstelle an, zu dem die Anwälte erscheinen. Hiernach erstellt der Sachverständige ein schriftliches Gutachten, worauf die Klage (Wert: 10.000 EUR) zurückgenommen wird. Obwohl ein gerichtlicher Verhandlungstermin nicht stattgefunden hat, haben die Anwälte nach Nr. 3104 VV RVG i.V.m. Abs. 3 Vorbem. 3 VV RVG eine Terminsgebühr verdient.

Zu rechnen ist wie folgt:

 
1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG (Wert: 10.000 EUR) 725,40 EUR
1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG (Wert: 10.000 EUR) 669,60 EUR
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 1.415,00 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 268,85 EUR
Gesamt 1.683,85 EUR

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