Rz. 302
Auch bei sonstigen gewerblichen bzw. behördlichen Fahrzeugen gibt es eine Ersatzpflicht für entgangene Gebrauchsvorteile. Die Berechnung bzw. der konkrete Ersatzanspruch ist jedoch komplizierter zu ermitteln als bei nicht gewerblich genutzten Fahrzeugen.
Rz. 303
Wegen der unterschiedlichen Ausnutzung und Auslastung gewerblich genutzter Fahrzeuge lassen sich dort unfallbedingte Ausfallschäden nicht pauschalieren. Es bedarf daher nach völlig einhelliger Rechtsprechung stets einer konkreten Berechnung im Einzelfall.
Rz. 304
Die in Betracht kommenden Bemessungsgrundlagen sind:
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entgangener Gewinn gem. § 252 BGB |
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Vorhaltekosten eines ggf. vorhandenen Reservefahrzeugs |
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Miete eines Ersatzfahrzeugs. |
aa) Entgangener Gewinn
Rz. 305
In den seltensten Fällen wird in der Praxis ein entgangener Gewinn geltend gemacht, weil dieser meist nur schwer zu errechnen und nachzuweisen ist. Möglich ist aber, den Gewinn in den letzten Monaten vor dem Unfall zu ermitteln und hiervon die durch den Stillstand des Fahrzeugs eingetretenen Ersparnisse abzuziehen. Oft wird eine solche Berechnung wegen der unterschiedlichen betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten ohne Sachverständigengutachten gar nicht möglich sein.
Rz. 306
Sofern ein konkreter Gewinnentgang nachgewiesen werden kann, weil z.B. mit dem unfallbeschädigten Fahrzeug – und nur mit diesem – bestimmte Transporte durchgeführt werden sollten, die sich auch nicht anderweitig nachholen ließen (Termingeschäfte), der Auftraggeber also "abgesprungen" ist, lässt sich der Gewinnausfall auch konkret berechnen. Teilweise fordert die Rechtsprechung sogar, dass ausschließlich konkret, nie abstrakt abgerechnet werde (so OLG Köln zfs 1997, 136).
bb) Vorhaltekosten
Rz. 307
Wenn sich der Ausfall der Nutzungsmöglichkeit des Geschädigten nicht unmittelbar in einem Gewinnentgang niederschlägt, er aber über Reservefahrzeuge für Ausfälle im Fahrzeugpark verfügt, steht dem Geschädigten jedenfalls der Ersatz der Vorhaltekosten zu. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Reservefahrzeuge speziell für fremdverschuldete Unfälle vorgehalten werden (BGH NJW 1978, 812). Vielmehr reicht es aus, dass das Reservefahrzeug in einem nicht ganz unerheblichen Umfang auch wegen fremdverschuldeter Ausfälle vorgehalten wird, ohne dass die Reservehaltungskosten auf den darauf entfallenden Anteil zu kürzen wären (OLG Koblenz NZV 2015, 552; vgl. BGH a.a.O.).
Rz. 308
Bei gewerblich genutzten Pkw und Lkw lässt sich der diesbezügliche Betrag der Vorhaltekosten aus der jeweiligen aktuellen Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch bzw. EurotaxSchwacke entnehmen.
Rz. 309
Werden keine Reservefahrzeuge vorgehalten, bleibt nur der Anspruch auf nachzuweisenden Gewinnentgang oder konkret entstandene Mietwagenkosten.