Leitsatz (amtlich)
Ein Verdienstausfallschaden infolge einer unfallbedingten Beschädigung eines Taxi kann nicht abstrakt begründet werden unter Hinweis auf die Tagessätze bei Sanden/Danner für die Nutzungsausfallentschädigung privat genutzter Fahrzeuge.
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 24 O 423/05) |
Tenor
1. Es wird gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu binnen drei Wochen.
Gründe
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.
Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung erfolgreich nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Beides ist hier nicht der Fall. Der Senat folgt vielmehr im Ergebnis der angefochtenen Entscheidung. Die Berufungsbegründung gibt keine Veranlassung, die Sache anders zu beurteilen.
1. Der Kläger, Taxiunternehmer und Besitzer des Taxi Mercedes-Benz B-..., wendet sich gegen die Abweisung seiner Klage wegen des ihm aus dem Verkehrsunfall am 4.1.2005 entstandenen Schadens hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Schadensposition "Verdienstausfall pauschal 12 Tage à 65 EUR 780 EUR.
Das LG hat der Klage nach einer Quote von 50 % stattgegeben; es hat jedoch die für die Reparaturzeit begehrte Verdienstausfallentschädigung mit der Begründung abgewiesen, für eine derart pauschale Schadensschätzung fehle jede Grundlage (UA 11).
Dagegen weist der Kläger in seiner Berufungsbegründung darauf hin, das LG habe nicht berücksichtigt, dass er die Ausfalldauer seines Fahrzeugs durch die Reparaturrechnung belegt habe; er habe für die Ausfalltage nicht mehr als den in der Tabelle Sanden/Danner genannten Betrag für sich reklamiert, der ihm als Einwagenunternehmer zumindest gebühre.
Hierzu lägen Entscheidungen der 58. und der 31. Kammer des LG vor, weshalb das Erstgericht im angefochtenen Urteil hiervon abweiche.
2. Eine Abänderung des angefochtenen Urteils ist nicht gerechtfertigt.
a) In Höhe der Hälfte der vom Kläger im Berufungsverfahren erneut verlangten 780 EUR für unfallbedingten Verdienstausfall ist das Rechtsmittel nach dem eigenen Vorbringen des Klägers unbegründet; denn das LG hat der Klage lediglich nach einer Quote von 50 % stattgegeben, was der Kläger mit der Berufung nicht angreift.
b) Auch 50 % von 780 EUR, also 390 EUR kann der Kläger aufgrund seines Vorbringens als Verdienstausfall nicht verlangen.
Bereits auf S. 3 ihres Schriftsatzes vom 20.9.2005 haben die Beklagten darauf hingewiesen, dass Verdienstausfallkosten nicht substantiiert vorgetragen seien; der Kläger hat daraufhin auf S. 2 seines Schriftsatzes vom 18.10.2005 zum Ausfallschaden bemerkt, dass der entstandene Ausfall "äußerst maßvoll bemessen" sei, da er das Taxi bis zum Ende der Reparatur nicht habe nutzen können.
Erst in der Berufungsbegründung hat der Kläger erläutert, dass er den geltend gemachten täglichen Verdienstausfall der Höhe nach an dem Betrag orientiert habe, den ein Privater bei unfallbedingter Beschädigung eines entsprechenden Mercedes als Nutzungsausfallentschädigung nach der Tabelle von Sanden/Danner verlangen könne, der dem Kläger als "Einwagenunter-nehmer" zumindest gebühre.
Dieses Vorbringen ist im Berufungsverfahren "neu" i.S.d. § 531 Abs. 2 ZPO mit der Folge, dass es im Berufungsverfahren nicht zugelassen werden kann.
Denn neu ist selbst das Vorbringen, das im 1. Rechtszug nur angedeutet und erst im Berufungs-verfahren substantiiert wurde (BGH v. 8.6.2004 - VI ZR 199/03, BGHReport 2004, 1378 m. Anm. Winkhart-Martis = MDR 2004, 1184 = NJW 2004, 2825 [2827]).
bb) Ohne dass es für die Entscheidung noch darauf ankommt, wird vorsorglich auf Folgendes hingewiesen:
Auch die neue Begründung der Berechnung des Verdienstausfalls ist nicht hinreichend.
Soweit der Kläger als Taxiunternehmer einen Verdienstausfall geltend macht, kann er diesen der Höhe nach nicht berechnen mit dem täglichen Betrag, den ein Privater als Nutzungsausfall-entschädigung bei unfallbedingter Beschädigung eines entsprechenden Pkw verlangen könnte.
Denn beim Ausfall einer Taxe als eines gewerblich genutzten Fahrzeugs bemisst sich der Schaden nach dem entgangenen Gewinn, § 252 BGB (vgl. zur Berechnung: KG, Urt. v. 10.4.1997 - 12 U 279/96; v. 10.7.2000 - 12 U 1438/99), den Vorhaltekosten eines etwaigen Reservefahrzeugs oder ggf. der Miete eines Ersatzfahrzeugs (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl. 2006, vor § 249 Rz. 24a).
Dagegen kommt eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung für ein gewerblich genutztes Taxi nicht in Betracht (KG, Urt. v. 23.3.2000 - 12 U 6653/98).
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren im Wege neuen Vorbringens durch den Hinweis, er sei "Einwagenunternehmer" möglicherweise auch eine private Nutzung des Taxi hat andeuten wollen, für deren Ausfall er Ersatz verlange, würden insoweit die Grundsätze für de...