Leitsatz (amtlich)
1. Bei unstreitigen Vorschäden im Anstoßbereich und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens muss der Geschädigte im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren, wofür er bei unstreitigen Vorschäden im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen muss; anderenfalls kann die unfallbedingte Schadenshöhe grundsätzlich nicht nach § 287 ZPO geschätzt werden.
2. Eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung kommt bei unfallbedingtem Ausfall eines gewerblich genutzten Taxi nicht in betracht; vielmehr bemisst sich der Schaden in diesem Falle nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Ersatzfahrzeugs oder der Miete eines Ersatzfahrzeugs.
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 59 O 48/08) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz infolge eines Verkehrsunfalls am 25.11.2006 in Berlin
Die Klägerin ist Eigentümerin des Pkw, wegen dessen Beschädigung sie Ansprüche gegen die Beklagten geltend macht. Die Beklagte zu 3) fuhr den vom Beklagten zu 2) gehaltenen und bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Pkw, der am 25.11.2006 im Zuge eines zwischen den Parteien unterschiedlich geschilderten Unfallverlaufs mit dem klägerischen Fahrzeug kollidierte.
Die Klägerin hat ein Privatgutachten vom 3.12.2006 vorgelegt, in dem auf reparierte Vorschäden des begutachteten Fahrzeugs und auf vorhandene Vorschäden, nämlich an der Stoßfängerverkleidung und den Schutzleisten vorne links und vorne rechts hingewiesen wird. Zum Schadensumfang enthält das Gutachten die Feststellung: "Alle hier vorgetragenen Schäden, welche auch kalkulationsmäßig erfasst worden sind, sollen sich auf das angegebene Schadensereignis beziehen."
Die Beklagte hat u.a. bestritten, dass alle aus dem Gutachten ersichtlichen Schäden auf das streitgegenständliche Ereignis zurückzuführen sind.
Die Klägerin hat mit der Klage Ersatz der fiktiven Reparaturkosten, Ersatz der Sachverständigenkosten, eine Nebenkostenpauschale, Erstattung des Nutzungsausfalls und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangt.
Das LG hat die Klage nach Beweiserhebung zum Unfallhergang abgewiesen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass bereits Zweifel bestünden, ob die Beklagten überhaupt dem Grunde nach hafteten, weil feststehe, dass das Beklagtenfahrzeug im Moment des Anstoßes bereits mindestens drei Sekunden gestanden habe. Dies könne jedoch dahin stehen. Denn die Klage sei abzuweisen, weil nicht festgestellt werden könne, dass der Klägerin durch den Unfall vom 25.11.2006 überhaupt ein neuer, wirtschaftlich messbarer Schaden entstanden sei. In dem Gutachten der Klägerin seien Altschäden aufgeführt. Der Geschäftsführer der Klägerin habe zudem Vorschäden eingeräumt. Konkrete Angaben zur Behebung der Vorschäden habe die Klägerin nicht gemacht.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.
Sie macht geltend, soweit das LG die Klageabweisung auf das Fehlen eines messbaren Schadens stütze, handle es sich um eine Überraschungsentscheidung. Ihr Geschäftsführer habe nur darauf hingewiesen, dass es aufgrund der Vielzahl der Fahrzeuge in seinem Betrieb nicht möglich sei, zu etwaigen Vorschäden an dem streitgegenständlichen Fahrzeug nähere Ausführungen zu machen. Vorsorglich werde weiter vorgetragen, dass auch durch die von den Beklagten beauftragte gutachterliche Nachbesichtigung des Fahrzeugs keine Vorschäden festgestellt werden konnten, die über die Feststellungen des klägerischen Gutachters hinausgingen.
Die Annahme des LG, der Klägerin sei eine Mithaftung anzulasten, überzeuge nicht, weil das Beklagtenfahrzeug unstreitig einen Fahrspurwechsel vorgenommen habe und daher gegen die Beklagten der Beweis des ersten Anscheins spreche, dass der Unfall von der Beklagten zu 3) verursacht worden sei. Die Angaben der Zeugen zur Standzeit des Beklagtenfahrzeugs im Zeitpunkt der Kollision stimmten nicht überein. Zeugenaussagen über Zeitabläufe könnten darüber hinaus generell nicht in gerichtsverwertbarer Weise wiedergegeben werden.
II. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO.
Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung erfolgreich nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist hier indes nicht der Fall.
Das Urteil des LG ist richtig.
1. Zu Recht hat das LG die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass nicht festgestellt werden könne, dass durch den Unfall vom 25.11.2006 ein Schaden entstanden sei.
a) Das LG ist dabei - ohne dies im...