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Verschiedene Angelegenheiten liegen auch dann vor, wenn der Anwalt eine Unfallrente ausgehandelt hat und er später mit der Abänderung der Rente beauftragt wird (AG Siegburg AGS 2003, 345, m. Anm. N. Schneider; ebenso bereits LG Kleve AnwBl 1981, 509; AnwK-RVG-N. Schneider, § 15 Rn 66).

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