Rz. 547

§ 15 Abs. 5 RVG entspricht dem früheren § 13 Abs. 5 BRAGO a.F. Die anwaltliche Unfallschadensregulierung und die jährliche Neuberechnung und Geltendmachung einer Unterhaltsschadensrente in den folgenden Jahren sind demnach gebührenrechtlich verschiedene Angelegenheiten (so auch LG Kleve AnwBl 1981, 509; LG Stuttgart zfs 2005, 201; AG Siegburg zfs 2003, 465).

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