Rz. 341

Die Abschleppunternehmen beanspruchen oft horrende Standgelder zwischen 5 EUR und 10 EUR pro Tag, neuerdings sogar darüber. Aus diesem Grunde gebietet der Grundsatz der Schadensminderungspflicht einen besonders kritischen Umgang mit der Dauer der Unterstellung. Unnötige Standzeiten sollten unbedingt vermieden werden.

 

Rz. 342

Erteilt der Geschädigte z.B. verspätet einen Gutachterauftrag und fallen hierdurch erhöhte Standgeldkosten an, kann er deren Ersatz nicht beanspruchen (AG Oldenburg zfs 1997, 16).

 

Rz. 343

 

Tipp

Ist das Fahrzeug des Mandanten bei einer Werkstatt oder einem Abschleppunternehmer untergestellt, muss der Mandant darauf hingewiesen werden, das Fahrzeug dort so schnell wie möglich nach durchgeführter Begutachtung durch einen Sachverständigen wegzuholen und entweder kostenfrei anderweitig unterzustellen, reparieren oder verschrotten zu lassen.

 

Rz. 344

Der Geschädigte kann aber auch den Ersatz der Unterstellkosten verlangen, die ihm dadurch entstanden sind, dass er das Fahrzeug wegen eines Streits über den Unfallhergang bereitgehalten hat, um eine Begutachtung durch einen Sachverständigen zu ermöglichen (AG Hildesheim NZV 1999, 212). Ggf. müsste dann allerdings ein selbstständiges Beweisverfahren bei Gericht durchgeführt werden.

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