Rz. 101

Die Kosten für das Gutachten trägt stets der Steuerpflichtige, also auch in dem Fall, in dem der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts (erst) im finanzgerichtlichen Verfahren gelingt.

Bei einer Grundstücksschenkung sind die Kosten im vollen Umfang abzugsfähig, wenn sie im Rahmen der Verpflichtung zur Abgabe der Schenkungsteuererklärung bzw. Feststellungserklärung angefallen sind (siehe § 1 Rdn 203>). Gleiches gilt für Gutachterkosten zur Ermittlung eines gemeinen Werts im Rahmen eines anschließenden Rechtsbehelfsverfahrens, eines finanzgerichtlichen Verfahrens oder eines Verfahrens, in dem die Änderung der Wertfeststellung beantragt wird, sind – wie die Verfahrenskosten selbst – bei einer Schenkung nicht absetzbar (siehe § 1 Rdn 204>).

 

Rz. 102

Im Rahmen der Erbauseinandersetzung sind nach Ansicht des BFH die Sachverständigenkosten zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks als Nachlassverbindlichkeit i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abzugsfähig, wenn sie in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen anfallen, was regelmäßig der Fall sein wird.[54] Dies gilt auch, wenn das Gutachten erst im Rechtsbehelfsverfahren eingeholt wird.

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