Rz. 38
Die Wahl des einschlägigen Bewertungsverfahrens gem. § 182 BewG erfolgt in Abhängigkeit von der Grundstücksart i.S.d. § 181 BewG. Bei den Bewertungsverfahren handelt es sich um das
(1) Vergleichswertverfahren
Rz. 39
Im Vergleichswertverfahren sind zu bewerten (§ 182 Abs. 2 BewG)
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Wohnungseigentum, |
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Teileigentum und |
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Ein- und Zweifamilienhäuser. |
Rz. 40
Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem Gemeinschaftseigentum, § 181 Abs. 4 BewG. Teileigentum ist danach das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden – in der Regel gewerblich genutzten – Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentum an dem Gemeinschaftseigentum, § 181 Abs. 5 BewG.
Rz. 41
Eine bewertungsrechtliche Legaldefinition der Wohnung findet sich in § 181 Abs. 9 BewG. Danach ist eine Wohnung die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass die Führung eines selbstständigen Haushalts möglich ist.
Rz. 42
Ein- und Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die bis zu zwei grundbuchlich ungeteilte Wohnungen enthalten, also kein Wohnungseigentum sind, § 181 Abs. 2 S. 1 BewG. Ein Grundstück gilt auch dann als Ein- oder Zweifamilienhaus, wenn es zu weniger als 50 %, berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche, zu anderen als Wohnzwecken mitbenutzt und dadurch die Eigenart als Ein- oder Zweifamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird, § 181 Abs. 2 S. 2 BewG. Wird etwa ein Einfamilienhaus ausschließlich als Arztpraxis genutzt, liegt kein Einfamilienhaus i.S.d. § 181 Abs. 1 BewG vor, sondern ein Geschäftsgrundstück i.S.d. § 181 Abs. 6 BewG (siehe Rdn 43>).
(2) Ertragswertverfahren
Rz. 43
Im Ertragswertverfahren sind zu bewerten (§ 182 Abs. 3 BewG)
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Mietwohngrundstücke, |
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Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt. |
Mietwohngrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 %, berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche, Wohnzwecken dienen, und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser oder Wohnungseigentum sind, § 181 Abs. 3 BewG.
Geschäftsgrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 %, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Teileigentum sind, § 181 Abs. 6 BewG.
Gemischt genutzte Grundstücke sind Grundstücke, die teils Wohnzwecken, teils betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum, Teileigentum oder Geschäftsgrundstücke sind, § 181 Abs. 7 BewG.
(3) Sachwertverfahren
Rz. 44
Im Sachwertverfahren – als Auffangverfahren – sind zu bewerten (§ 182 Abs. 4 BewG)
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Grundstücke, für die an sich das Vergleichswertverfahren greift, für die allerdings kein (von den Gutachterausschüssen ermittelter) Vergleichswert vorliegt, |
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Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, wenn sie nicht im Ertragswertverfahren zu bewerten sind, und |
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sonstige bebaute Grundstücke. |
Sonstige bebaute Grundstücke sind solche, die unter keine der genannten Typisierungen des § 181 Abs. 2–7 BewG fallen, § 181 Abs. 8 ErbStG.