Rz. 118
Nicht abzugsfähig sind Schulden und Lasten, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht oder nur teilweise der Erbschaft- oder Schenkungsbesteuerung unterliegen. Dies gilt etwa für den Erwerb eines gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4a–4c ErbStG steuerbefreiten Familienheims (siehe § 6 Rdn 1 ff.>) oder von zu Wohnzwecken vermieteten Immobilienvermögens, das gem. § 13d ErbStG nur mit 90 % seines Werts anzusetzen ist (siehe § 6 Rdn 58 ff.>). Für Schulden und Lasten, die mit nach § 13d ErbStG privilegiertem Grundbesitz in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, ergibt sich mithin im Regelfall ein Abzug in Höhe von (nur) 90 %. Auch für nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (teilweise) steuerbefreite Kulturgüter (siehe § 6 Rdn 101 ff.>) oder für den gem. § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG erbschaftsteuerbefreiten Rückerwerb von Todes wegen durch Eltern oder Voreltern von deren vorverstorbenen Abkömmlingen (siehe § 6 Rdn 125 ff.>) greift die (teilweise) Abzugsbeschränkung. Hat in letzterem Fall der Beschenkte selber objektbezogene Verbindlichkeiten aufgenommen, greift § 10 Abs. 6 ErbStG nicht (sie stellen mithin erwerbsmindernde Passiva dar). Vielmehr wird die durch diese Investition bedingte Wertsteigerung nicht von § 13 Abs. 1 Nr. 10 erfasst (siehe § 6 Rdn 130>).
Rz. 119
Das Abzugsverbot gilt aber nicht für Vermögensgegenstände, für die ein Freibetrag gewährt wird, so dass die Einschränkung des Schuldenabzugs hier nicht in Betracht kommt. Dies gilt etwa für die Steuerbefreiung von Hausrat bzw. anderen beweglichen körperlichen Gegenständen gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (siehe § 6 Rdn 96 ff.>) und auch im Hinblick auf die Steuerbefreiung des (fiktiven) Zugewinns i.S.d. § 5 Abs. 1 ErbStG (siehe § 3 Rdn 81 ff.>).
Rz. 120
Gemäß § 10 Abs. 6 S. 6 ErbStG ist ein Abzug von Nutzungs- und Duldungsauflagen nicht vorzunehmen, wenn sich ein Nutzungsrecht (z.B. Nießbrauch) bereits als Grundstücksbelastung bei der Ermittlung des gemeinen Werts eines Grundstücks i.S.d. § 198 BewG ausgewirkt hat.
Rz. 121
Beim Begünstigungstransfer, d.h. dem Übergang von Steuerbefreiungen z.B. des Familienheims (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 2–4 ErbStG, § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 2–4 ErbStG; siehe § 6 Rdn 40 ff.>) oder von zu Wohnzwecken vermieteten Nachlassimmobilien (§ 13d Abs. 2 ErbStG; siehe § 6 Rdn 80 ff.>) auf den End-Erwerber im Rahmen der Auseinandersetzung des Nachlasses, ist bei dem den begünstigten Nachlassgegenstand hingebenden Erwerber keine Kürzung des Abzugs von Schulden und Lasten vorzunehmen. Die Abzugsbeschränkung greift nur für den Enderwerber, der den (teilweise) erbschaftsteuerbefreiten Vermögensgegenstand erhält, soweit er mit diesem in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Schulden und Lasten zu tragen hat.
Rz. 122
Allgemeine Nachlassverbindlichkeiten, mithin Verbindlichkeiten bei denen kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den einzelnen vom Erben erworbenen Vermögensgegenständen besteht, sind anteilig allen Vermögensgegenständen des Erwerbs zuzurechnen, § 10 Abs. 6 S. 5 ErbStG (siehe Rdn 125>). Ein wirtschaftlicher Zusammenhang liegt allerdings vor, wenn die Entstehung der Schuld ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruht, die diesen Vermögensgegenstand betreffen, und die Schuld den Vermögensgegenstand wirtschaftlich belastet, etwa wenn die Schulden und Lasten beim Rechtsvorgänger im Rahmen der Anschaffung oder Herstellung eines im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergegangenen Vermögensgegenstands zurückzuführen sind.
Rz. 123
Der wirtschaftliche Zusammenhang ist bei Grundvermögen nicht schon dann zu bejahen, wenn das erworbene Grundstück im Rahmen einer Grundschuld oder Hypothek der dinglichen Sicherung einer (miterworbenen) Verbindlichkeit gedient hat. Die Schuldaufnahme muss dem Erwerb, der Herstellung, der Erhaltung oder der Verbesserung des belasteten Grundstücks gedient haben. Die hypothekarische Sicherung der Schuld an einem Grundstück begründet allerdings eine widerlegbare Vermutung, dass ein solcher wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.
Rz. 124
Der wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Vermögensgegenstand muss im Zeitpunkt der Ausführung des Erwerbs bereits bestanden haben. Er darf also nicht erst durch den Erb- oder Schenkungsfall herbeigeführt worden sein.