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Sofern § 12 ErbStG i.V.m. dem BewG keine besonderen Regelungen bzw. Bewertungsverfahren vorsieht, gilt für die Bewertung der gemeine Wert i.S.d. § 9 BewG. Dies gilt für bewegliche Sachen, wie z.B. Hausrat, Kleidungsstücke, Kraftfahrzeuge, elektronische Geräte, Kunstgegenstände, Münzen, Edelmetalle oder Edelsteine. Wertpapiere sind grundsätzlich mit dem am Stichtag für sie notierten Kurs, § 11 Abs. 1 BewG, Kapitalforderungen und Schulden (z.B. Pflichtteilsanspruch) sind mit deren Nennwert zu bewerten, § 12 Abs. 1 BewG. Forderungen, die uneinbringlich sind, bleiben außer Ansatz, § 12 Abs. 2 BewG. Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen werden mit dem Rückkaufswert bewertet, d.h. dem Betrag, den das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer im Falle der vorzeitigen Aufhebung des Vertragsverhältnisses zu erstatten hat, § 12 Abs. 4 BewG.

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