Rz. 129
Ein geltend gemachter Pflichtteilsanspruch ist beim Erben gem. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG erwerbsmindernd abziehbar (siehe § 3 Rdn 121>). Gem. § 10 Abs. 6 S. 5 ErbStG[84] sind Schulden die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen des Erwerbs stehen, anteilig allen Vermögensgegenständen des Erwerbs zuzurechnen. Bei dem Pflichtteilsanspruch handelt es sich um eine solche Schuld; dies hat zur Folge, dass die Pflichtteilslast von der Abzugsbeschränkung des § 10 Abs. 6 ErbStG erfasst wird, mithin (nachteilig für den Erben) zu reduzieren ist. Die (für den Steuerpflichtigen günstige) Auffassung der Finanzverwaltung[85] und des BFH,[86] dass bei Pflichtteilsansprüchen und anderen allgemeinen Nachlassverbindlichkeiten (z.B. Konsumentendarlehen, Steuerschulden, Erbfallkosten oder die Pflicht des Erben zur Zahlung des Zugewinnausgleichs) kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den einzelnen Nachlassgegenstünden besteht mit der Folge, dass gem. § 10 Abs. 6 ErbStG a.F. die volle erwerbsmindernd greift, ist inzwischen obsolet.
Hinweis
Gem. § 10 Abs. 6 S. 5 ErbStG sind allgemeine Nachlassverbindlichkeiten (mithin die Pflichtteilslast) nur anteilig erwerbsmindernd zu berücksichtigen, wenn sich begünstigte Vermögensgegenstände im Nachlass befinden. Da – jedenfalls der Wortlaut – von einem einheitlichen Erwerb (Erbfall) spricht, gilt die Regelungen nicht für Pflichtteilsergänzungsansprüche, so dass durch Vorabschenkungen von begünstigtem Vermögen der Abzug der gesamten Pflichtteilslast (Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche) erreicht werden kann.
Rz. 130
Die Berechnung richtet sich nach § 10 Abs. 6 S. 7–10 ErbStG (siehe Rdn 126>). Die Vermögensgegenstände und Schulden sind mit Verkehrswerten anzusetzen, da auch der Pflichtteil nach den zivilrechtlichen Verkehrswerten berechnet wird.
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