Rz. 36

Für den Fall, dass der Erblasser sein Testament nicht unterzeichnet und dieses aufgrund dessen nicht formgültig errichtet worden ist, die Unterschrift jedoch zu einem späteren Zeitpunkt nachholt, den Formmangel also heilt, trifft die Feststellungslast für die Testierfähigkeit denjenigen, der sich auf die Wirksamkeit des Testaments beruft, wenn feststeht, dass der Erblasser in dem gesamten Zeitraum zu irgendeinem Zeitpunkt testierunfähig war.[61]

[61] BayObLG ZEV 1996, 398.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge