Rz. 43
M hat folgenden Unterhalt zu leisten: an vjK 290 EUR, an K 351 EUR und an F 0 EUR.
Hinweis
Zu der Pflicht, den Mindestunterhalt von minderjährigen Kindern und privilegierten volljährigen Kindern durch entsprechende Erwerbsbemühungen sicherzustellen, vgl. Fall 3 (siehe § 1 Rdn 44 ff.).
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