Rz. 20

In erbschaftsteuerrechtlicher Hinsicht gilt es, stets die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Privilegien für Produktivvermögen (§§ 13a ff. ErbStG) zu eröffnen. Dazu ist es grundsätzlich erforderlich, dass ein ganzer Betrieb, ein Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil (einschließlich etwaigen Sonderbetriebsvermögens) im Ganzen bzw. ein Teil eines Mitunternehmeranteils auf den oder die Erwerber übergeht.[18] Betriebsaufgaben (und seien sie auch nur ertragsteuerrechtlich fingiert) wirken sich in der Regel vernichtend auf sämtliche denkbaren erbschaftsteuerrechtlichen Begünstigungen aus.

 

Rz. 21

Kapitalgesellschaftsanteile sind nur begünstigt, wenn der Erblasser eine Beteiligung von mehr als 25 % (bezogen auf das Nennkapital der Gesellschaft[19]) besaß.[20] Ggf. kommt auch eine Poolung der Beteiligung des Erblassers mit den Anteilen anderer Gesellschafter in Betracht, soweit mit diesen ein entsprechender Stimmbindungsvertrag (einschließlich Verfügungsbeschränkungen) besteht (wegen der weiteren Einzelheiten der Ausgestaltung der Begünstigungsnormen vgl. § 19).

[18] R E 13b.5 Abs. 1 ErbStR 2019.
[19] R E 13b.6 Abs. 2 S. 1 ErbStR 2019.
[20] R E 13b.6 Abs. 1 S. 1 ErbStR 2019.

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