aa) Gesetzliche Regelungen
Rz. 29
Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts regelt § 727 Abs. 1 BGB, dass die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt.
Rz. 30
Hinsichtlich der Personenhandelsgesellschaften stellt sich die Situation aktuell wie folgt dar: Gemäß § 131 Abs. 2 Nr. 1 HGB führt bei der OHG der Tod eines Gesellschafters nicht zur Auflösung der Gesellschaft, sondern nur zum Ausscheiden des Verstorbenen, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht. Dasselbe gilt grundsätzlich auch für den Fall des Todes eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft (§§ 161 Abs. 2, 131 Abs. 2 Nr. 1 HGB).
Bezüglich des Anteils eines Kommanditisten bestimmt § 177 HGB aber, dass mit dessen Tod seine Erben oder Vermächtnisnehmer in die Kommanditistenstellung nachrücken und die Gesellschaft mit ihnen fortgesetzt wird, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes regelt. Der Kommanditanteil ist also vorbehaltlich abweichender gesellschaftsvertraglicher Regelungen vererblich.
bb) Vertragliche Regelungen
Rz. 31
Wie sich aus den genannten Vorschriften ergibt, haben die Gesellschafter die Möglichkeit, von den gesetzlichen Vorgaben abweichende Vereinbarungen zu treffen. In der Praxis sind vor allem die nachfolgend genannten Gesellschaftsvertragsklauseln anzutreffen, aus denen sich hinsichtlich möglicher Pflichtteilsbelastungen sehr unterschiedliche und beim Vertragsschluss oftmals vernachlässigte Rechtsfolgen und daraus resultierende Liquiditätsbelastungen ergeben können.
Rz. 32
Als Fortsetzungsklauseln werden solche Regelungen bezeichnet, denen zufolge die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters mit den übrigen Gesellschaftern fortgeführt wird. Der verstorbene Gesellschafter scheidet im Zeitpunkt seines Todes aus der Gesellschaft aus. Damit erlöschen automatisch auch alle ihm bis dato zustehenden gesellschaftsrechtlichen Mitgliedschaftsrechte. Die gesamthänderische Beteiligung des Verstorbenen wächst den übrigen (Mit-)Gesellschaftern gemäß § 105 Abs. 3 HGB, § 738 Abs. 1 S. 1 BGB an. In den Nachlass fällt (bestenfalls) ein Abfindungsanspruch gemäß § 738 Abs. 1 S. 2 BGB, der sich gegen die Gesellschaft (als solche) richtet. Für die Wertbemessung des Abfindungsanspruchs ist nach der Rechtsprechung des BGH vom Ertragswert des Anteils auszugehen.
Da aber § 738 Abs. 1 S. 2 BGB dispositiven Charakter hat, können gesellschaftsvertraglich sowohl Regelungen zur betragsmäßigen Begrenzung des Abfindungsguthabens als auch bloße Fälligkeitsregelungen (z.B. ratenweise Auszahlung des Guthabens) getroffen werden. So wird in der Praxis oftmals der Bemessung des Abfindungsanspruchs der Buchwert zugrunde gelegt. Für den Fall des Ausscheidens durch Tod ist sogar ein vollständiger Abfindungsausschluss zulässig.
Rz. 33
Soweit dem ausscheidenden Gesellschafter ein Abfindungsanspruch für den Verlust seines Gesellschaftsanteils zusteht, fällt dieser in den Nachlass und ist deshalb z.B. auch in die Berechnung des Pflichtteils einzubeziehen. Wegen weiterer Einzelheiten vgl. § 11 Rdn 19 ff.